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Hinweis: Ein Partnerschaftsvertrag für Wohnungsnutzung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen (nicht verheirateten) Partnern, die gemeinsam in einer Wohnung leben oder leben wollen. Er regelt, wer welche Rechte und Pflichten an der gemeinsam genutzten Wohnung hat – unabhängig davon, ob einer oder beide im Mietvertrag stehen oder ob es sich um Eigentum handelt.
Partnerschaftsvertrag
zwischen , geboren am in und
Derjenige, der in die Wohnung des anderen einzieht
, geboren am in
§ 1
(1) Wir werden am zur Begründung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenziehen und aus unser Sicht damit eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft begründen.
(2) In Bezug auf unser Zusammenleben wollen wir die nachfolgenden Regelungen treffen.
§ 2
(1) zieht in die im Eigentum von stehende Wohnung in ein. kommt im Außenverhältnis auch weiter für sämtliche Kosten der Wohnung auf. zahlt an eine monatliche Nutzungsentschädigung von . Darin ist auch der Anteil von an den Nebenkosten der Wohnung im Sinne von § 1 BetrKostVO enthalten sowie die Kosten für elektrischen Strom, Telefon und Fernsehen. Dieser Anspruch auf Kostenbeteiligung ist nicht abtretbar.
(2) Wir sind uns darüber einig, dass im Fall einer Beendigung der Lebensgemeinschaft durch Trennung zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist. Die Räumungsfrist beträgt . Sie beginnt mit der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung durch den Partner. Die Aufnahme Dritter in die Wohnung bedarf der Zustimmung beider Partner. Nach einer Trennung bis zum Ablauf der Räumungsfrist kann folgende Räume allein nutzen: . hat außerdem ein Mitbenutzungsrecht an der Küche, am Bad, am Flur und am Dachboden. Die oben vereinbarte Nutzungsentschädigung wird in dieser Zeit weiter bezahlt.
§ 3
Wir haften einander für Schäden, die auf einer Handlung beruhen, die im Rahmen unseres Zusammenlebens erfolgt, nur für die Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheit anzuwenden pflegen.
Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.
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