Beim Kindesunterhalt bestehen zwischen den Ansprüchen ehelicher und nichtehelicher Kinder keine Unterschiede, wenn die Eltern sich trennen.
Grundsätzlich genügt bei einem minderjährigen Kind der Ehegatte, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, während der andere Ehegatte den Barunterhalt zu leisten hat (
§ 1606 III BGB). Die Höhe des Unterhalts hängt von den Einkommensund Vermögensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten ab und wird in der Praxis der
Düsseldorfer Tabelle entnommen.
Die Mutter des Kindes hat gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater auch nach der Trennung oder wenn sie mit ihm nie zusammengelebt hat, einen Unterhaltsanspruch nach
§ 1615l BGB. Dieser besteht mindestens für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach de Geburt des Kindes. Der Anspruch kann ausgedehnt werden auf die Dauer von 4 Monaten vor der Geburt bis zu drei Jahren nach der Geburt, wenn die Mutter infolge Schwangerschaft oder Entbindung, wegen einer damit zusammen hängenden Erkrankung oder wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann.
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