Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen ist auf die nächsten Angehörigen, d.h. die Angehörigen in gerader Linie, beschränkt. Dies verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
Eine steuermindernde Bewertung von Unterhaltsleistungen an Geschwister ist daher nicht möglich, auch wenn diese Zahlung durch eine ausländische Rechts- oder Sittenordnung auferlegt wird. Entscheidend sind die vom inländischen Gesetzgeber auferlegten Pflichten.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. a) Die steuerliche Berücksichtigung der einem Steuerpflichtigen erwachsenden Aufwendungen für den Unterhalt einer Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf
Kindergeld hat, setzt nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der hier anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) u.a. voraus, dass die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich
unterhaltsberechtigt ist. Die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch vorliegt, richtet sich nach inländischem Recht, d.h. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies gilt nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG auch für in der Bundesrepublik lebende ausländische Steuerpflichtige, die ihre Angehörigen im In- oder Ausland unterstützen.
b) Der Kläger ist nach inländischem Recht weder seiner Stiefmutter noch seiner Schwester und deren Kindern gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Nur Verwandte in gerader Linie müssen einander Unterhalt gewähren (§§ 1601 f. BGB). Ferner bestehen Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten und nach näherer Maßgabe des
§ 1615l BGB Ansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindsvater und umgekehrt. In gerader Linie sind Personen verwandt, die voneinander abstammen (
§ 1589 Satz 1 BGB). Hierzu zählen weder die Schwester noch deren Kinder (vgl. § 1589 Satz 2 BGB). Ebenso wenig ist die Stiefmutter mit dem Kläger in gerader Linie verwandt, da der Kläger nicht von ihr „abstammt“ und auch nicht von ihr adoptiert wurde. Die vom Kläger unterstützten Angehörigen in der Türkei gehören ebenso wenig zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Personen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG, bei denen eine Unterhaltspflicht unterstellt wird.
c) Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass der Kläger nach türkischem bürgerlichen Recht seinen Angehörigen gegenüber möglicherweise unterhaltsverpflichtet ist. Zwar träfe diese Unterhaltspflicht den Kläger im Streitjahr gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch im Inland verbindlich. Da der Kläger erst im Jahr 2000 deutscher Staatsangehöriger geworden ist, könnte er Unterhaltsforderungen nicht gemäß Art. 18 Abs. 3 EGBGB entgegenhalten, nach dem Recht der Bundesrepublik sei eine Unterhaltspflicht nicht gegeben. Für die steuerliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen bestimmt jedoch § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG, dass sich diese ausschließlich nach deutschem Unterhaltsrecht richtet. Wie das BMF in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber insoweit mit dem JStG 1996 nur die bis dahin geltende Rechtslage fortgeschrieben. Das Gesetz knüpft erkennbar an inländische Unterhaltspflichten an. Dies wurde vom BFH bereits in seinem Urteil vom 17. Januar 1984 - Az: VI R 244/80 - so gesehen.
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