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Ende der Lebensgemeinschaft: Kann die Kündigung des Mietvertrags verlangt werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Nach einhelliger Auffassung können vormalige Lebensgefährten nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die regelmäßig als Kündigung der die Lebensgefährten verbindenden Innen-GbR zu sehen ist, jedoch wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können die Mieterschutzvorschriften nicht in analoger Anwendung entgegengehalten werden.

Soweit eine Partei die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiternutzen möchte, bleibt es ihr unbenommen, dies mit dem Vermieter zu vereinbaren.

Bis zur Kündigung kann der ausgezogene Partner jedoch zur Tragung seines Kostenanteils verpflichtet sein:

Wurde ein Mietvertrag von den Partnern einer Lebensgemeinschaft gemeinsam geschlossen, so haften sie für die Miete gemäß § 427 BGB als Gesamtschuldner. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Mietern richtet sich nach § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Auszug eines Mitmieters führt grundsätzlich nicht zu seiner Enthaftung aus dem Mietverhältnis. Etwaige behauptete Nebenpflichtverletzungen haben keinen Einfluss auf die grundsätzlich bestehende gemeinschaftliche Haftung.

Zwar ist im Hinblick auf treuwidriges Verhalten grundsätzlich anerkannt, dass, soweit der nach Beendigung der Lebensgemeinschaft in der Wohnung verbleibende - ehemalige - Lebensgefährte zu erkennen gibt, dass er die Wohnung behalten will, dieser die Miete im Innenverhältnis allein tragen und den ausgezogenen Lebensgefährten gegenüber dem Vermieter von dessen Forderung freistellen muss.

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Marc Stimpfl, Boppard

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