Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Auch im einspurigen
Kreisverkehr gilt das Rechtsfahrgebot, welches den von rechts einfahrenden Verkehr schützt. Schneidet ein Verkehrsteilnehmer die Kreisbahn, indem er die Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ausnutzt, so ist dies regelmäßig unzulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, die Klägerin sei erst nach dem Beklagten zu 1) in den Kreisverkehr eingefahren. Insoweit ist der Senat jedoch an die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht gebunden. Der Tatbestand ist in sich widersprüchlich und entfaltet keine Beweiskraft i.S.d. § 314 ZPO. Zwar ist die besagte Feststellung in seinem unstreitigen Teil enthalten, bei der Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin ist jedoch deren Behauptung wiedergegeben, sie habe an der Einmündung angehalten und niemanden bemerkt. Wenngleich es damit an der Darstellung der eigentlich wesentlichen Behauptung der Klägerin, sich zuerst im Kreisverkehr befunden zu haben, fehlt, ergibt sich deshalb auch aus dem Tatbestand selbst, dass die Klägerin behaupten wollte, es habe sich kein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug im Kreisverkehr befunden.
Nach dem Ergebnis des vom Senat deshalb eingeholten Sachverständigengutachtens haben beide Parteien den
Unabwendbarkeitsnachweis i.S.v.
§ 7 Abs. 2 StVG bereits aus dem Grunde nicht geführt, weil nicht festgestellt werden kann, welches der Kraftfahrzeuge zuerst in den Kreisverkehr gefahren ist. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, aus technischer Sicht sei keine der von den Parteien geschilderten Varianten als wahrscheinlicher anzusehen.
Mit diesem Ergebnis lässt sich aber nicht die Abweisung der Klage rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gemäß
§ 17 StVG nur tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden. Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen. Bleiben die Unfallursache und damit die ein Verschulden ergebenden Umstände ungeklärt, kommt bei gleicher
Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat der ungeklärte Streit der Parteien darüber, wer zuerst in den Bereich des Kreisverkehrs gefahren ist, also nicht zur Folge, dass eine der Parteien voll, die andere dagegen nicht haftet. Die Unaufklärbarkeit des Geschehens geht vielmehr grundsätzlich zu Lasten beider Parteien.
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