Bei einem Unfall im Kreisverkehr, der dadurch verursacht wurde, dass ein Verkehrsteilnehmer die Mittelinsel überfährt, so trifft diesen zumindest ein Mitverschulden, da er gegen eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs verstößt.
Sofern ein Verkehrsteilnehmer mit unverminderter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr einfährt, obwohl das andere beteiligte Fahrzeug den Kreisverkehr zeitgleich erreicht hat, so trifft den mit unverminderter Geschwindigkeit Einfahrenden die Alleinhaftung, da ein Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 1 II StVO vorliegt.
Sofern ein Verkehrsteilnehmer mit unverminderter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr einfährt, obwohl das andere beteiligte Fahrzeug den Kreisverkehr zeitgleich erreicht hat, so trifft den mit unverminderter Geschwindigkeit Einfahrenden die Alleinhaftung, da ein Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 1 II StVO vorliegt.
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