Wurde die Vorfahrt der in einem Kreisverkehr fahrenden Kfz mittels Verkehrszeichen geregelt, so spricht der Anscheinsbeweis bei einem Unfall für eine Vorfahrtspflichtverletzung des Einfahrenden.
Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn der im Kreisverkehr Fahrende den rechten Fahrtrichtungsanzeiger so frühzeitig gesetzt gehabt hätte, dass er damit das Vertrauen des Einfahrenden darin, er werde den Kreisverkehr an einer Stelle vor dem Einmündungsbereich wieder verlassen. Hierfür wäre der Einfahrende beweispflichtig.
Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn der im Kreisverkehr Fahrende den rechten Fahrtrichtungsanzeiger so frühzeitig gesetzt gehabt hätte, dass er damit das Vertrauen des Einfahrenden darin, er werde den Kreisverkehr an einer Stelle vor dem Einmündungsbereich wieder verlassen. Hierfür wäre der Einfahrende beweispflichtig.
AG Perleberg, 14.04.2016 - Az: 11 C 382/15
ECLI:DE:AGPERLE:2016:0414.11C382.15.0A
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