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Unfall in Einmündungsbereich und Vorfahrtsverstoß

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach allgemeiner Auffassung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen, wenn es im Einmündungsbereich zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des bevorrechtigten Verkehrs kommt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zur Feststellung eines unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten bedarf es noch nicht einmal der Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Denn seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 2 StVO ist der Beklagte schon nach seinem eigenen Vorbringen offenkundig nicht nachgekommen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nach § 141 ZPO hat er selbst angegeben, das sich nähernde Klägerfahrzeug frühzeitig in einer Entfernung von ca. 70 Metern wahrgenommen zu haben. Er hätte daher sein weiteres Einfahren in den Einmündungsbereich abbrechen und seinen Lkw anhalten müssen, weil er erkennbar den bevorrechtigten Verkehr in Richtung X Straße zumindest erheblich behindern würde. Das Vorfahrtrecht erstreckte sich dabei auf die ganze Fahrbahnbreite der bevorrechtigten Straße, also die gesamte Einmündungsfläche, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorfahrtberechtigte zu Recht oder zu Unrecht die Straßenmitte oder die linke Straßenseite befährt.

Durch das Einfahren in den Einmündungsbereich verstieß der Beklagte zudem gegen § 11 Abs. 1 StVO. Danach darf bei stockendem Verkehr in eine Kreuzung oder Einmündung nicht eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. Dies betrifft nach dem Wortlaut der Norm zwar nur den Fall, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer Vorfahrt oder Grünlicht hat. Dieses Verbot gilt aber erst recht für solche Verkehrsteilnehmer, die die Vorfahrt achten müssen. Demnach hätte der Beklagte angesichts des von ihm erkannten Rückstaus auf der Gegenfahrbahn von einem Einfahren in den Nweg, insbesondere von einem Vorfahren bis an die Mittellinie, absehen müssen, da dies ein Warten im Einmündungsbereich und damit zumindest eine Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs in Richtung X Straße nach sich ziehen musste.


OLG Köln, 19.05.2017 - Az: 19 U 110/16

ECLI:DE:OLGK:2017:0519.19U110.16.00

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