Bei einem Unfallersatztarif, der im geltend gemachten Umfang nicht erforderlich war, kann der über dem Normaltarif liegende Betrag nur dann geltend gemacht werden, wenn der günstigere Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierzu ist darzulegen und zu beweisen, daß unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für den Betroffenen bestehenden Schwierigkeiten auf dem in der konkreten Situation zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
BGH, 14.02.2006 - Az: VI ZR 32/05
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