Wiederholte, schwerwiegende Beleidigungen und Verleumdungen des Unterhaltsverpflichteten können als schwere vorsätzliche Vergehen den Unterhaltsanspruch ausschließen oder herabsetzen, insbesondere wenn sie dessen persönliche und berufliche Entfaltung sowie seine Stellung in der Öffentlichkeit beeinträchtigen. Voraussetzung ist stets ein schuldhaftes Verhalten, sodass die Schuldfähigkeit des Berechtigten für den jeweiligen Tatzeitraum festgestellt werden muss.
Ehrverletzungen und Tätlichkeiten, die den Rahmen typischer Eheverfehlungen nach § 43 EheG des früheren Rechts nicht übersteigen, sind in der Regel keine schweren vorsätzlichen Vergehen. Einzelne, auch grobe Beleidigungen genügen danach nicht (vgl. Rolland, 1. EheRG § 1579 Rdn. 9). Eine andere Beurteilung kommt aber bei wiederholten, schwerwiegenden Beleidigungen und Verleumdungen in Betracht, insbesondere wenn sie nachteilige Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Verpflichteten in der Öffentlichkeit haben. Je nach Dauer und Intensität können sie dann den Tatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllen (vgl. Ambrock, Ehe und Ehescheidung, § 1579 Anm. II 2 b). Fortgesetzte, schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegende falsche Anschuldigungen können zum völligen oder teilweisen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1579 Rdn. 9; Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., § 30 VII 9 S. 403; MünchKomm/Richter, BGB, § 1579 Rdn. 10).
Dasselbe gilt für eine vorsätzlich falsche Anzeige wegen eines angeblich begangenen Mordversuchs, die zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen seiner nahen Angehörigen führt.
Unterhalt und die Härteklausel des § 1579 BGB
Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten, auch der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, stehen unter dem Vorbehalt der groben Unbilligkeit. Nach § 1579 Abs. 1 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Einer der Tatbestände ist das schwere vorsätzliche Vergehen des Berechtigten gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen (Nr. 2). Ein weiterer Tatbestand (Nr. 4) betrifft sonstige, ebenso schwerwiegende Gründe.Können Beleidigungen und Verleumdungen ein schweres vorsätzliches Vergehen sein?
Nach der amtlichen Begründung zum 1. EheRG sollten Verfehlungen wie Beleidigungen, Verleumdungen, Tätlichkeiten und falsche Anschuldigungen im Gegensatz zur früheren Härteregelung des § 66 EheG generell nicht im Rahmen des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB berücksichtigt werden, damit das Schuldprinzip im Unterhaltsrecht nicht wieder auflebt (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 137; 7/4361 S. 32). Dieser Auffassung ist nicht uneingeschränkt zu folgen (vgl. Schumacher, MDR 1976, 881, 883).Ehrverletzungen und Tätlichkeiten, die den Rahmen typischer Eheverfehlungen nach § 43 EheG des früheren Rechts nicht übersteigen, sind in der Regel keine schweren vorsätzlichen Vergehen. Einzelne, auch grobe Beleidigungen genügen danach nicht (vgl. Rolland, 1. EheRG § 1579 Rdn. 9). Eine andere Beurteilung kommt aber bei wiederholten, schwerwiegenden Beleidigungen und Verleumdungen in Betracht, insbesondere wenn sie nachteilige Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Verpflichteten in der Öffentlichkeit haben. Je nach Dauer und Intensität können sie dann den Tatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllen (vgl. Ambrock, Ehe und Ehescheidung, § 1579 Anm. II 2 b). Fortgesetzte, schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegende falsche Anschuldigungen können zum völligen oder teilweisen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1579 Rdn. 9; Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., § 30 VII 9 S. 403; MünchKomm/Richter, BGB, § 1579 Rdn. 10).
Dasselbe gilt für eine vorsätzlich falsche Anzeige wegen eines angeblich begangenen Mordversuchs, die zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen seiner nahen Angehörigen führt.
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BGH, 16.09.1981 - Az: IVb ZR 622/80
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