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Klassenfahrt auf eigene Kosten? Lehrer müssen nicht draufzahlen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Angestellte Lehrkräfte im nordrhein-westfälischen Schuldienst haben bei genehmigten Klassenfahrten Anspruch auf Reisekostenerstattung. Wird die Genehmigung davon abhängig gemacht, dass die Lehrkraft vorab schriftlich auf die Reisekosten verzichtet, verstößt das Land gegen seine Fürsorgepflicht und kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den Verzicht berufen. Dies gilt in besonderem Maß für Klassenlehrer.

Auf welcher Grundlage besteht der Erstattungsanspruch?

Anspruchsgrundlage für angestellte Lehrkräfte ist § 23 Abs. 4 TV-L. Danach sind für die Erstattung von Reisekosten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG NW). Beamten wird bei genehmigten Dienstreisen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 LRKG NW Reisekostenvergütung gewährt. Diese umfasst unter anderem Fahrtkosten, Tagegeld bzw. Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Nebenkosten (§ 1 Abs. 2 LRKG NW). Eine genehmigte Klassenfahrt ist eine Dienstreise in diesem Sinne.

Bei mehrtägigen Schulfahrten treten an die Stelle des Tagegelds und der Übernachtungspauschale Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 LRKG NW, die sich nach einem Runderlass des zuständigen Ministeriums bemessen. Auslagen, die für die Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig sind, werden als Nebenkosten nach § 9 Abs. 1 LRKG NW erstattet. Dazu zählen auch Eintrittskosten für eine Veranstaltung, bei der die Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstpflichten die Schüler zu betreuen und zu beaufsichtigen hat. Hinsichtlich der Fahrtkosten ist maßgeblich, ob der auf die Beförderung entfallende Anteil eines vom Reiseveranstalter erhobenen Pauschalpreises angemessen ist. Vorliegend lag der Anteil für die Busfahrt in einem angemessenen Rahmen, was auch das beklagte Land nicht in Zweifel zog.

Die Sechs-Monats-Frist zur Geltendmachung nach § 3 Abs. 8 LRKG NW und § 37 Abs. 1 TV-L wird durch ein rechtzeitiges schriftliches Geltendmachungsschreiben gewahrt.

Steht ein erklärter Verzicht dem Anspruch entgegen?

Nach § 3 Abs. 8 LRKG NW können Dienstreisende vor Antritt der Reise schriftlich und unwiderruflich erklären, dass sie keinen Antrag auf Reisekostenvergütung stellen. Ein solcher Verzicht ist damit grundsätzlich vorgesehen. Er kann dem Erstattungsbegehren aber nicht entgegengehalten werden, wenn sich der Dienstherr dadurch treuwidrig verhält. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB greift insbesondere bei unredlichem Erwerb der eigenen Rechtsstellung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 242 BGB Rn. 38-41, 43).

Mehrere Gerichte haben Verzichtserklärungen von Lehrkräften in vergleichbaren Fällen für unbeachtlich gehalten.

Nach Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts darf die Schulbehörde von Lehrkräften für pädagogisch als notwendig erkannte Klassenfahrten keine Verzichtserklärungen verlangen und die Genehmigung nicht davon abhängig machen. Es sei eine unzulässige Rechtsgestaltung, einerseits die Durchführung von Schulfahrten als dienstliche Aufgabe zu erwarten, sie andererseits aber nur bei Verzicht auf die Reisekostenvergütung zu genehmigen. Benachteiligt werde gerade die pflichtbewusste Lehrkraft, die ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag ernst nehme (vgl. LAG Sachsen, 19.04.2002 - Az: 3 Sa 134/01).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einem beamteten Lehrer die Erstattung trotz Verzichts zugesprochen. Die Teilnahme an Schul- und Klassenfahrten gehöre zu den dienstlichen Aufgaben. Der Dienstherr dürfe den Beamten aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht vor die Wahl stellen, ob er verzichtet und die Fahrt stattfindet oder nicht. Wer nicht verzichte, setze sich dem Vorwurf unkollegialen Verhaltens aus und laufe Gefahr, in eine Außenseiterrolle zu geraten. Die Verantwortung für die Finanzierbarkeit von Klassenfahrten, die der Verwirklichung staatlicher Bildungsziele dienen, trage der Dienstherr und nicht die einzelne Lehrkraft (vgl. VGH Bayern, 02.08.2007 - Az: 14 B 04.3576).

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einen Verzicht nur dann als freiwillig angesehen, wenn die Lehrkraft eine realistische Möglichkeit hat, die erwarteten Fahrten so zu organisieren, dass die vorhandenen Haushaltsmittel eine vollständige Erstattung ermöglichen. Soweit der Verzicht mit fehlenden Haushaltsmitteln zusammenhänge, sei ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, damit notwendige Kosten des Dienstbetriebs nicht auf die Bediensteten abgewälzt würden. Für Lehrkräfte entstehe wegen der Erwartungen von Schülern und Eltern ein faktischer Zwang, Klassenfahrten durchzuführen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2009 - Az: 5 Sa 136/09).

Warum ist die Berufung auf den Verzicht im Schuldienst treuwidrig?

Schulwanderungen und Schulfahrten sind in Nordrhein-Westfalen erklärter Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen und zählen zu den Schulveranstaltungen. Die Teilnahme gehört für Lehrkräfte zu den dienstlichen Aufgaben und ist Gegenstand ihrer Dienstpflicht (vgl. BAG, 26.04.1986 - Az: 7 AZR 432/82). Vor der Genehmigung hat die Schulleitung nach den Wanderrichtlinien (WRL) unter anderem zu prüfen, ob die Finanzierung gesichert ist. Stehen Reisekostenmittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, darf die Dienstreise nach Nr. 3.3 WRL nur genehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte zuvor schriftlich auf die Reisekostenvergütung verzichten.

Die Klassenlehrer werden zusätzlich in besonderer Weise in die Pflicht genommen: Nach der Allgemeinen Dienstordnung begleitet bei Schulwanderungen und Schulfahrten in der Regel der Klassenlehrer die Klasse; eine abweichende Regelung ist nur in begründeten Fällen möglich.

Durch diese Vorgaben wird die Lehrkraft in einen mit dem Fürsorgegedanken nicht vereinbaren Konflikt gebracht. Sie kann dem Dienstherrn aus der finanziellen Lage helfen, indem sie auf ihre Erstattungsansprüche verzichtet und die Fahrt mit eigenen Mitteln ermöglicht. Oder sie kann die Klasse „im Stich lassen” und so die Durchführung der Fahrt gefährden. Entscheidet sie sich für Letzteres, droht sie gegenüber Schülern, Eltern, Schulleitung und Kollegium als Lehrkraft wahrgenommen zu werden, die ihre Dienstpflichten aus materiellen Eigeninteressen nicht erwartungsgemäß erfüllt. Fehlender Verzichtswille kann zudem im Kollegium als unsolidarisch gelten. Diesem Konflikt die Lehrkraft durch die Vorgabe einer Verzichtserklärung auszusetzen, verletzt die Fürsorgepflicht des Landes und begründet den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.

Kommt einer fehlenden Haushaltsdeckung eine Bedeutung zu?

Ist durch die Erklärung der Lehrkraft und die Bestätigung der Schulleitung dokumentiert, dass die Reisekosten durch Haushaltsmittel nicht gedeckt sind, die Veranstaltung aber dennoch durchgeführt werden soll, steht fest, dass die Genehmigung ohne Verzichtserklärung nicht erteilt worden wäre. Dies folgt bereits aus der Vorgabe in Nr. 3.3 WRL. Ein Bestreiten des Dienstherrn, die Fahrt wäre auch ohne Verzicht genehmigt worden, ist in dieser Konstellation als Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Kann sich der Dienstherr nicht auf den Verzicht berufen, besteht ein Erstattungsanspruch nach § 23 Abs. 4 TV-L in Verbindung mit den Vorschriften des LRKG NW in voller Höhe. Der Anspruch ist verzinslich nach den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Da die Arbeitsgerichte nicht mit Verbindlichkeit über steuerrechtliche Fragen entscheiden, wird der Betrag nicht als „netto”, sondern dem Rechtsgrund entsprechend als „Reisekostenerstattung” tituliert.


LAG Hamm, 03.02.2011 - Az: 11 Sa 1852/10

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0203.11SA1852.10.00

Nachfolgend: BAG, 16.10.2012 - Az: 9 AZR 183/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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