Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Entschädigungen wegen der Stornierung dreier Klassenfahrten aufgrund der COVID-19-Pandemie geltend.
Zur Berechnung von
Stornierungskosten heißt es in den Reisebedingungen:
„5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. [...].
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück [...], so verliert X den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann X eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. X hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
- bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20 %
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
- ab dem 6.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, X nachzuweisen, dass X überhaupt-kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von X geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. X behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit X nachweist, dass X wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist X verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.“
Vereinbart wurde zudem ein Teilnehmerausfallschutz von 10 %.
Am 24.4.2020 erging ein Schreiben des Bildungsministers an die Schulleiter, dass wegen der nicht abzusehenden Coronapandemie Klassenfahrten zwischen dem 1.6.2020 und dem Ende des Schuljahres nicht stattfinden könnten. Daraufhin schrieb das Landesschulamt am 28.4.2020 an die Schulleiter unter Bezugnahme auf den Schulleiterbrief des Ministers vom 10.3.2020 bzgl. der Schulfahrten bis 31.5.2020 sowie die Anweisungen zu Stornierungen des Landesschulamtes vom 2.4.2020.
Darauf stornierten jeweils Mitarbeiter der Schulen die streitgegenständlichen Reisen unter Bezugnahme auf Vorgaben des Landesschulamts, der Schulleitung oder des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Klägerin bestätigte die Stornierungen und stellte jeweils aufgrund einer konkreten Berechnung Stornierungskosten in Rechnung. In den Stornierungserklärungen wies die Klägerin darauf hin, dass aufgrund der Coronakrise bei der Klägerin abweichend von der Stornokostenpauschale gem. Punkt 5.3 der
AGB höhere Stornokosten angefallen seien. Sie führte aus, dass sie im Rahmen der konkreten Berechnung der Stornokosten die ersparten Aufwendungen und den Erlös aus etwaiger anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen zu Gunsten der Schulen berücksichtigt habe, eine anderweitige Verwendung jedoch unter den derzeitigen Umständen nicht möglich sei, weshalb sie die Erstattung, die sie von den Leistungsträgern erhalten habe, unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen in vollem Umfang weiterleite. Bei den Stornierungsrechnungen zog die Klägerin jeweils die bereits geleisteten Anzahlungen ab sowie einen Ausfallschaden für Unterkunft und Beförderung.
Das Landesschulamt hatte bei Rechnungslegung bereits Zahlungen auf Grundlage der gestaffelten Stornierungspauschale gem. Punkt 5.3. der Reisebedingungen an die Klägerin angewiesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich aufgrund des hohen Ausfallschadens wegen der Corona-Pandemie für die konkrete Berechnung von Stornierungsgebühren entschieden und meint, diese seien nach Punkt 5.5 der AGB /
§ 651h Abs. 2 BGB unter Abzug aller Aufwendungen ausgehend vom Gesamtreisepreis zu berechnen.
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