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Rücksichtnahmegebot beim Parallelabbiegen neben einem Lang-Lkw

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer sich als Pkw-Fahrer an einem überlangen Lkw-Zug vorbei neben das Zugfahrzeug schiebt, obwohl dieser zum Abbiegen auch einen Teil der Nachbarspur benötigt, verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Die erhebliche Betriebsgefahr des Lang-Lkw tritt dennoch nicht vollständig zurück, sodass es bei einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Pkw-Halters bzw. seines Kaskoversicherers bleibt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zu entscheiden war ein Regressanspruch eines Kaskoversicherers nach einer Kollision an einer Ampel mit zwei Rechtsabbiegerspuren. Ein Lkw-Zug mit Anhänger wartete auf Grünlicht und stand dabei teilweise auf der linken der beiden Rechtsabbiegerspuren. Ein Pkw fuhr von hinten links am Anhänger vorbei und hielt neben dem Zugfahrzeug. Beim Anfahren und Abbiegen kam es zur Berührung zwischen der linken vorderen Ecke des Anhängers und der rechten hinteren Seite des Pkw. Der Kaskoversicherer verlangte unter Berufung auf einen unvermeidbaren Unfall für den Pkw-Fahrer vollen Ersatz.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Ansprüche des Geschädigten bzw. des an seine Stelle tretenden Versicherers richten sich gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer nach §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG und § 86 VVG. Bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge hängt die Verteilung des Schadens nach § 17 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Ein Ausschluss der Haftung wegen Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass der Unfall auch für einen Idealfahrer nicht vermeidbar gewesen wäre.

War der Unfall für den Pkw-Fahrer unvermeidbar?

Die Unabwendbarkeit ist am Maßstab des Idealfahrers zu messen. Ein solcher Fahrer hätte sich dem Lkw-Zug vorsichtig von links genähert und dabei erkannt, dass es sich um einen außergewöhnlich langen Anhänger handelt, der zumindest im vorderen Bereich teilweise auf der linken Rechtsabbiegerspur stand. Dies folgt nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits daraus, dass der Zug bei vollständigem Verbleib auf der rechten Spur nicht hätte abbiegen können. Der Idealfahrer hätte deshalb von einem Weiterfahren neben dem Anhänger Abstand genommen, hinter dem Zug gehalten und wäre bei Grünlicht hinter ihm abgebogen. Der Unfall war für den Pkw-Fahrer damit vermeidbar. Für den Lkw-Fahrer wurde Unvermeidbarkeit von den Beklagten nicht behauptet; sie gingen selbst von einer Mithaftung aus der Betriebsgefahr aus.

Trifft den Lkw-Fahrer ein Verschulden?

Ein Verschulden des Lkw-Fahrers wurde verneint. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte der Lang-Lkw mit einer Gesamtlänge von etwa 25 m nur unter Mitbenutzung der linken Rechtsabbiegerspur abbiegen. Die mittige Warteposition an der Haltelinie ist dabei die empfehlenswerte Position. Sie berücksichtigt nicht nur den übergroßen Platzbedarf nach rechts, sondern vermeidet auch das Signal an andere Verkehrsteilnehmer, die linke Abbiegespur sei frei nutzbar, obwohl der Auflieger beim Abbiegen mit seiner linken vorderen Ecke etwa einen Meter weit in diese Spur hineinschwenkt.


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LG Stuttgart, 21.07.2022 - Az: 12 O 2/22

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0721.12O2.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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