Lässt sich der Hergang eines Verkehrsunfalls an einer mit einer Ampel geregelten Kreuzung nicht mehr aufklären, verbleibt es bei einer hälftigen Haftungsverteilung. Für eine Alleinhaftung des Unfallgegners muss der Geschädigte nachweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war oder auf einem überwiegenden Verschulden des Gegners beruht.
Für die Bejahung einer Alleinhaftung des Unfallgegners reicht die bloße Behauptung, dieser sei bei Rotlicht gefahren, nicht aus. Erforderlich ist nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG vielmehr der Nachweis, dass der Unfall für den Geschädigten selbst unabwendbar war und zugleich auf einem schuldhaften Verhalten des Unfallgegners beruhte, welches die eigene Betriebsgefahr entweder vollständig verdrängt oder zumindest deutlich überwiegt. Die Beweislast für diese für ihn günstigen Tatsachen trägt derjenige, der sich auf eine überwiegende oder alleinige Haftung des anderen beruft.
Auch der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung setzt eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage voraus. Lässt sich mangels ausreichender Spurenlage keine genauere sachverständige Bewertung der gefahrenen Geschwindigkeit treffen, ist zulasten des beweisbelasteten Geschädigten von der nach dem Gutachten geringstmöglichen Fahrgeschwindigkeit des Unfallgegners auszugehen.
Wer haftet bei einem unaufklärbaren Unfallhergang?
Kommt es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß zweier Fahrzeuge und behaupten beide Unfallbeteiligten übereinstimmend, bei „grün” in die Kreuzung eingefahren zu sein und lässt sich der tatsächliche Ampelzustand im Nachhinein nicht mehr feststellen, so gilt folgendes: Nach §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 823 BGB und § 115 VVG haftet grundsätzlich jeder Halter beziehungsweise Fahrer für die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr. Bei einer Kollision zweier Kraftfahrzeuge hängt das Ausmaß der jeweiligen Ersatzpflicht davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 StVG.Für die Bejahung einer Alleinhaftung des Unfallgegners reicht die bloße Behauptung, dieser sei bei Rotlicht gefahren, nicht aus. Erforderlich ist nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG vielmehr der Nachweis, dass der Unfall für den Geschädigten selbst unabwendbar war und zugleich auf einem schuldhaften Verhalten des Unfallgegners beruhte, welches die eigene Betriebsgefahr entweder vollständig verdrängt oder zumindest deutlich überwiegt. Die Beweislast für diese für ihn günstigen Tatsachen trägt derjenige, der sich auf eine überwiegende oder alleinige Haftung des anderen beruft.
Welche Bedeutung hat die Kollisionsgeschwindigkeit für den Beweis des Unfallhergangs?
Eine niedrige Kollisionsgeschwindigkeit lässt sich regelmäßig nicht zwingend darauf zurückführen, dass ein Fahrzeug zuvor an der Ampel angehalten hat; sie kann ebenso Folge einer allgemein niedrigen Annäherungsgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich sein. Gleiches gilt für einen weit von der Kollisionsstelle entfernten Endstandpunkt eines Fahrzeugs, der sich ebenso mit einem unfallbedingten Ausrollenlassen erklären lässt wie mit überhöhter Geschwindigkeit. Stehen keine weiteren Zeugen zur Verfügung und lässt auch ein Sachverständigengutachten keine genauere Bewertung zu, bleibt der Unfallhergang unaufklärbar mit der Folge, dass es bei einer hälftigen Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG verbleibt.Auch der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung setzt eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage voraus. Lässt sich mangels ausreichender Spurenlage keine genauere sachverständige Bewertung der gefahrenen Geschwindigkeit treffen, ist zulasten des beweisbelasteten Geschädigten von der nach dem Gutachten geringstmöglichen Fahrgeschwindigkeit des Unfallgegners auszugehen.
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OLG Brandenburg, 20.12.2018 - Az: 12 U 57/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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