Ein
Verkehrsunfall ist auch für den vorfahrtberechtigten Fahrer nicht
unabwendbar, wenn er seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren müsste, sich der Unfallstelle aber mit mehr als nur mäßiger Geschwindigkeit nähert.
Zur Bestimmung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen - insbesondere drauf, ob es sich um eine unübersichtliche und schlecht einsehbare Kreuzung bezogen auf die zu beachtende Vorfahrt des von rechts kommenden Verkehrs handelt.
Die Überschreitung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit kann zu einer Mithaftungsquote von 30% führen.