Verkehrsunfall und die fiktive Reparaturkostenabrechnung nach Teilreparatur
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Übersteigen die Nettoreparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand ohne über dem Wiederbeschaffungswert zu liegen, kann der Geschädigte auf dieser Basis dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug durch eine (Teil-)Reparatur jedenfalls in verkehrssicheren Zustand versetzt und es mindestens sechs Monate weiter benutzt.
Eines Nachweises über die Kosten der Reparatur bedarf es nicht. Zu den für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten muss er erst dann vortragen, wenn das zur Grundlage seiner fiktiven Abrechnung gemachte Sachverständigengutachten unzureichend ist.
KG, 14.12.2017 - Az: 22 U 177/15
ECLI:DE:KG:2017:1214.22U177.15.00
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