Übersteigen die Nettoreparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand ohne über dem Wiederbeschaffungswert zu liegen, kann der Geschädigte auf dieser Basis dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug durch eine (Teil-)Reparatur jedenfalls in verkehrssicheren Zustand versetzt und es mindestens sechs Monate weiter benutzt.
Eines Nachweises über die Kosten der Reparatur bedarf es nicht. Zu den für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten muss er erst dann vortragen, wenn das zur Grundlage seiner fiktiven Abrechnung gemachte Sachverständigengutachten unzureichend ist.
Eines Nachweises über die Kosten der Reparatur bedarf es nicht. Zu den für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten muss er erst dann vortragen, wenn das zur Grundlage seiner fiktiven Abrechnung gemachte Sachverständigengutachten unzureichend ist.
KG, 14.12.2017 - Az: 22 U 177/15
ECLI:DE:KG:2017:1214.22U177.15.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


