Für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes als anspruchsbegründendem Umstand ist der Geschädigte nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich unter anderem auch an der Laufleistung und dem Vorhandensein von Vorschäden. Bei Vorschäden sind sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens wie auch seine Reparatur genau darzulegen.
Der Geschädigte muss zwar nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthaften Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch ausräumen, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeugs trifft.
Der Umstand, dass dem Geschädigten als Käufer eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Schädigers und vermag nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu verschieben.
Der Geschädigte muss zwar nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthaften Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch ausräumen, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeugs trifft.
Der Umstand, dass dem Geschädigten als Käufer eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Schädigers und vermag nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu verschieben.
AG Oberhausen, 04.01.2017 - Az: 31 C 137/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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