Im vorliegenden Fall ging es um einen Mieter, der sich aufgrund von Kinderlärm aus der Nachbarwohnung so gestört fühlte, dass er Auszug und vom Vermieter die Umzugskosten erstattet haben wollte. Hierzu stellte das Gericht zunächst einmal klar, dass Kinderlärm Nachbarn nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt - daher kann auch kein Schadensersatz aus einer berechtigten Kündigung gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall konnte der behauptete Lärm (Gepolter, Musik und Geschrei der benachbarten Kinder), der über dem in einem älteren Mehrfamilienhaus zu erwartenden und hinzunehmenden Geräuschpegel gelegen haben sollte, in der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen werden. Insbesondere gehört es zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstrieb dort spielen und auch lärmen, wobei es dann auch zu Geräuschen durch Rufen und Weinen kommen darf. Auch (lautere) Ermahnungen der Eltern sind hinzunehmen.
Insgesamt ist nicht die subjektiven Überempfindlichkeit eines betroffenen Mieters als Maßstab anzusetzen, sondern die Anfälligkeit eines durchschnittlich lärmempfindlichen und verständigen Mitbewohners.
Die Klage wurde zudem u.a. deshalb abgewiesen, weil die Kläger die Geräusche der Kinder zunächst nicht gestört hatten. Erst nachdem sich die Eltern der Kinder nicht einer Beschwerde der Kläger wegen einer Satellitenanlage angeschlossen hätten, sei es zu Beschwerden wegen Lärmstörungen gekommen. Weiterhin führte das Gericht aus, dass die Kläger möglicherweise auch wegen einer Erkrankung überempfindlich gegen Krach seien. Auch mussten sie sich vorhalten lassen, dass auch von ihnen Ruhestörungen zu verantworten waren, u.a. wegen des Bellens und der Geräusche der von ihnen in ihrer Wohnung gehaltenen Hunde.
Im vorliegenden Fall konnte der behauptete Lärm (Gepolter, Musik und Geschrei der benachbarten Kinder), der über dem in einem älteren Mehrfamilienhaus zu erwartenden und hinzunehmenden Geräuschpegel gelegen haben sollte, in der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen werden. Insbesondere gehört es zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstrieb dort spielen und auch lärmen, wobei es dann auch zu Geräuschen durch Rufen und Weinen kommen darf. Auch (lautere) Ermahnungen der Eltern sind hinzunehmen.
Insgesamt ist nicht die subjektiven Überempfindlichkeit eines betroffenen Mieters als Maßstab anzusetzen, sondern die Anfälligkeit eines durchschnittlich lärmempfindlichen und verständigen Mitbewohners.
Die Klage wurde zudem u.a. deshalb abgewiesen, weil die Kläger die Geräusche der Kinder zunächst nicht gestört hatten. Erst nachdem sich die Eltern der Kinder nicht einer Beschwerde der Kläger wegen einer Satellitenanlage angeschlossen hätten, sei es zu Beschwerden wegen Lärmstörungen gekommen. Weiterhin führte das Gericht aus, dass die Kläger möglicherweise auch wegen einer Erkrankung überempfindlich gegen Krach seien. Auch mussten sie sich vorhalten lassen, dass auch von ihnen Ruhestörungen zu verantworten waren, u.a. wegen des Bellens und der Geräusche der von ihnen in ihrer Wohnung gehaltenen Hunde.
AG Oberhausen, 10.04.2001 - Az: 32 C 608/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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