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Beschluss zur Zuweisung einzelner Keller an einzelne Wohnungseigentümer

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Parteien sind Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 5 in dem Objekt.

Gemäß Teilungserklärung vom 03.11.1980 ist der Wohnung Nr. 5 auch der Kellerraum Nr. 5 zum Sondereigentum zugewiesen. In dem Aufteilungsplan, der sich auch im Grundbuch befindet, ist indessen ein Kellerraum mit der Nr. 5 nicht vorhanden. In ihrem Kaufvertrag erwarb die Klägerin ihre Einheit aufgrund eines Planes, in der anstelle eines Kellers, der in dem Aufteilungsplan im Grundbuch mit einer Nr. 9 bezeichnet ist, die Nr. 5 eingetragen ist. Die Klägerin erwarb im Jahr 1980 unter diesen Umständen ihre Einheit.

Die Klägerin vermietete ihre Wohnung und den Keller und überließ den jeweiligen Mietern den Kellerraum rechts neben der Treppe; teilweise tauschten diese Mieter mit anderen Mietern den Keller, ohne dass daraus jedoch Änderungen der Mietverträge erfolgten.

Im Jahr 2000 stellte die Klägerin die Abweichung zwischen dem Aufteilungsplan im Grundbuch und ihrem Kaufvertrag fest. Die Klägerin verlangte dann - erfolglos - von den Eigentümern der Einheit Nr. 9, den Beklagten, die Herausgabe des Kellers Nr. 9, der in dem Kaufvertrag der Klägerin mit der Nr. 5 bezeichnet ist.

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung vom 17.03.2010 beantragte die Klägerin unter TOP 5 eine Regelung über die Nutzung der Kellerräume durch die Gemeinschaft. Sie begehrte die Zulässigkeit einer Nutzung, so wie sie derzeit faktisch auch ausgeübt werde, nämlich die Nutzung des streitgegenständlichen Kellers von ihrer Mieterin.

Mit dem Antrag sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Situation so bleiben sollte.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte den Antrag mehrheitlich ab, hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des Widerspruches zwischen dem Aufteilungsplan im Grundbuch und der Teilungserklärung sei an keinem einzigen Keller im Objekt Sondereigentum begründet worden, alle Keller stünden im Gemeinschaftseigentum, zumindest jedenfalls der streitgegenständliche Keller. Aufgrund dessen bestehe ein Regelungsbedürfnis für eine Nutzungsregelung der Keller. Allstimmigkeit sei hierfür nicht erforderlich.

Die Beklagten tragen vor, die Mehrheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft sehe keinen Regelungsbedarf. Der Streit beziehe sich allein auf die Wohnungseigentümer der Einheiten Nr. 5 und 9. Dies sei keine Sache für die Gemeinschaft.

Der von der Klägerin begehrte Beschluss könne nicht gefasst werden, er sei anfechtbar oder sogar nichtig. Im Übrigen habe die Gemeinschaft auf einer letztlich anberaumten Sitzung beschlossen, sich im Jahr 2012 noch einmal mit der Angelegenheit zu beschäftigen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerin stillschweigend fast 30 Jahre den Zustand, wie er jetzt ist, hingenommen habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der angefochtene Beschluss kann nicht für ungültig erklärt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer mehrheitlich das Ansinnen der Klägerin auf Regelung einer Nutzungszuweisung der Keller, zurückgewiesen haben.

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