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Schulpflicht bei entgegenstehendem Willen der Kinder

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die allgemeine Schulpflicht ergibt sich aus Art. 35 BayEUG und wird durch den Besuch einer Pflichtschule oder einer zugelassenen Ersatzschule erfüllt. Ergänzende Bildungsangebote wie private Kurse oder außerschulische Aktivitäten ersetzen die Schulpflicht nicht, da Art. 36 BayEUG abschließend regelt, welche Institutionen hierzu geeignet sind.

Erziehungsberechtigte sind nach Art. 76 BayEUG verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige Kinder regelmäßig am Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen. Diese Pflicht geht über ein bloßes Bereitstellen von Lernmaterialien hinaus und umfasst aktive Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Schulpflicht. Ein bloßes Akzeptieren des entgegenstehenden Willens eines Kindes genügt dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht.

Zur Durchsetzung dieser Pflicht können Sicherheitsbehörden auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG Anordnungen erlassen, um ordnungswidriges Verhalten zu unterbinden. Werden Erziehungsberechtigte ihrer gesetzlichen Verantwortung nicht gerecht, können vollziehbare Verwaltungsakte ergehen, die durch Zwangsgeld abgesichert werden. Das Zwangsgeld beseitigt die Verpflichtung nicht, sondern dient lediglich der Sicherstellung der Befolgung.

Verfassungsrechtlich ist die Schulpflicht durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckt. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wird durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag eingeschränkt. Ein bloßes Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht des Kindes oder auf pädagogische Konzepte der Eltern hebt die Schulpflicht nicht auf. Eine Ausnahme von der Schulpflicht ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere bei gesundheitlichen Gründen, möglich.

Die Verpflichtung der Eltern, die Einhaltung der Schulpflicht sicherzustellen, besteht unabhängig vom kindlichen Willen. Eine bloße Begleitung oder Unterstützung alternativer Bildungswege genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eltern müssen vielmehr zumutbare und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Teilnahme am Unterricht tatsächlich sicherzustellen.

Damit sind Verwaltungsanordnungen, die die Durchsetzung der Schulpflicht zum Gegenstand haben, sowie die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern rechtmäßig, wenn Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen.


VG Bayreuth, 27.06.2025 - Az: B 3 K 24.420

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