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Geschwindigkeitsmessung ohne Rohmessdaten: Wann Radarfallen-Ergebnisse verwertbar bleiben

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und begründet daher kein Beweisverwertungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn eine Speicherung technisch möglich gewesen wäre und andere Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwerts nicht zur Verfügung stehen.

Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung mit standardisierten Messverfahren?

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob das Ergebnis einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Rohmessdaten nicht gespeichert werden. Vorliegend betraf dies eine Messung mit einem mobilen Messgerät des Typs PoliScan FM 1, das die Rohmessdaten der Messwertbildung softwarebedingt nicht speicherte. Der Betroffene widersprach der Verwertung des Messergebnisses mit der Begründung, ihm sei mangels Zugriffs auf die Rohmessdaten eine Überprüfung der Messwertbildung nicht möglich.

Das vorlegende OLG Saarbrücken sah hierin eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und wollte von der ganz überwiegenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen, die ein Beweisverwertungsverbot in derartigen Fällen ablehnt. Da eine Divergenzvorlage nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG voraussetzt, dass die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und eine Abweichung von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung vorliegt, war zunächst die Zulässigkeit der Vorlage zu prüfen.

Wann ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zulässig?

Eine Vorlegungsfrage betrifft eine Rechtsfrage, wenn sie die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung oder die Reichweite allgemeiner Verfahrensgrundsätze wie des fairen Verfahrens zum Gegenstand hat. Die erforderliche Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte kann auch dann bestehen, wenn ein Gericht seine abweichende Auffassung auf mit Bundesrecht identisches Landesverfassungsrecht stützt, da der Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG hieran nichts ändert.

Nicht bindend im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG sind demgegenüber Ausführungen in Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, da diese als bloße Prozessentscheidungen keine Sachentscheidungen enthalten. Die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlegungsfrage entfällt zudem nicht bereits deshalb, weil ein Antrag auf Zugang zu den Rohmessdaten im Ausgangsverfahren nicht gestellt wurde, sofern die Daten nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen ohnehin nicht gespeichert wurden und ein entsprechender Antrag daher ins Leere gelaufen wäre.

Wie weit reicht der Grundsatz des fairen Verfahrens?

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher Waffengleichheit zwischen Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet, verlangt jedoch keinen Ausgleich sämtlicher rollenbedingter Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten. Ob eine Verletzung vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, wobei auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen sind. Eine Verletzung liegt erst vor, wenn rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde.

Begründet die fehlende Speicherung von Rohmessdaten eine Verletzung der Waffengleichheit?

Ein Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit setzt eine fehlende Wissensparität zwischen den Verfahrensbeteiligten voraus. Werden Rohmessdaten nicht gespeichert, verfügen weder die Bußgeldbehörde noch die Staatsanwaltschaft über Informationen zum Messvorgang, die dem Betroffenen vorenthalten würden - beiden ist lediglich das Messergebnis, nicht der zugrunde liegende Berechnungsvorgang bekannt.

Zwar ist ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu vorhandenen, aber nicht bei der Akte befindlichen Rohmessdaten grundsätzlich anerkannt, um eigenständige Nachforschungen zu ermöglichen. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass entsprechende Daten überhaupt erhoben und gespeichert wurden. Ein Anspruch auf Schaffung von Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt vorhanden waren, lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Ermittlungsbehörden sind nicht verpflichtet, potentielle Beweismittel für eine lediglich theoretische weitere Aufklärung durch die Verteidigung bereitzustellen, wenn das Gericht diese für die Wahrung seiner eigenen Aufklärungspflicht nicht benötigt.

Besteht eine gerichtliche Pflicht zur weitergehenden Sachaufklärung?

Zum Recht auf ein faires Verfahren gehört auch der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung, der jedoch keine Verpflichtung begründet, jede denktheoretische Möglichkeit eines abweichenden Sachverhaltsverlaufs aufzuklären. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach einer Abwägung zwischen dem Gewicht der Sache und den Nachteilen einer Verfahrensverzögerung.

Für die massenhaft auftretenden Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte anerkannt, sofern ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Bei einem solchen Verfahren ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis näher zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Die Zulassung eines Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet bei bestimmungsgemäßer Verwendung ausreichende Gewähr für ein fehlerfreies Messergebnis; weitere technische Prüfungen sind in diesem Fall nicht erforderlich. Im zu entscheidenden Fall war zudem nicht ersichtlich, dass die Nichtspeicherung der Rohmessdaten auf einer gezielten Beweisvereitelung beruhte.

Welche Folgen hätte eine gegenteilige Auffassung?

Würde man aus dem Recht auf ein faires Verfahren eine Verpflichtung zur Schaffung weiterer Beweismittel zur Überprüfung standardisierter Messungen ableiten, liefe dies den anerkannten reduzierten Beweisanforderungen zuwider und wäre mit den Belangen einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht zu vereinbaren. Die Nichtspeicherung entscheidungsunerheblicher Daten führt nicht zur Preisgabe rechtsstaatlich Unverzichtbaren. Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, durch Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge und -anregungen auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen, etwa durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgeräts oder durch die Beauftragung von Sachverständigen zur Begutachtung baugleicher Geräte.

Ein Beweisverwertungsverbot stellt bereits von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, da es die Findung einer materiell richtigen Entscheidung als zentrales Ziel des Straf- und Bußgeldverfahrens beeinträchtigt. Bietet ein standardisiertes Messverfahren auch ohne Speicherung von Rohmessdaten hohe Gewähr für die Richtigkeit der Messung, rechtfertigt allein die fehlende Möglichkeit, gegenwärtig nicht indizierte theoretische Fehler aufzuklären, kein Beweisverwertungsverbot - zumal dem Betroffenen ohnehin ein Toleranzabzug zugutekommt.


BGH, 02.07.2026 - Az: 4 StR 235/25

ECLI:DE:BGH:2026:020726B4STR235.25.0

Vorgehend: OLG Saarbrücken, 10.04.2025 - Az: 1 Ss (OWi) 112/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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