Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV sind zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.
Hat die Vermieterin sich entschieden, bezüglich der Heizkosten zur Verbrauchserfassung Wärmemengenzähler installieren zu lassen, die geeicht sind, so entsprechen diese den Anforderungen des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 HeizkostenV, wenn die Zähler die Temperatur von Vor- und Rücklaufwasser mit Temperatursensoren, ferner die Menge des durchgeflossenen Wassers messen und das elektronische Rechenwerk aus diesen Daten den tatsächlichen Verbrauch ermittelt und diesen in physikalischen Einheiten ausweist.
Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Der Mieter hat die Möglichkeit, diese Vermutung durch die Führung eines Gegenbeweises zu entkräften.
Hat die Vermieterin sich entschieden, bezüglich der Heizkosten zur Verbrauchserfassung Wärmemengenzähler installieren zu lassen, die geeicht sind, so entsprechen diese den Anforderungen des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 HeizkostenV, wenn die Zähler die Temperatur von Vor- und Rücklaufwasser mit Temperatursensoren, ferner die Menge des durchgeflossenen Wassers messen und das elektronische Rechenwerk aus diesen Daten den tatsächlichen Verbrauch ermittelt und diesen in physikalischen Einheiten ausweist.
Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Der Mieter hat die Möglichkeit, diese Vermutung durch die Führung eines Gegenbeweises zu entkräften.
AG Paderborn, 25.06.2021 - Az: 58 C 217/20
ECLI:DE:AGPB1:2021:0625.58C217.20.00
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