Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.274 Anfragen

Streit um die Funktionsfähigkeit der Wärmemengenzähler bei der Nebenkostenabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV sind zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.

Hat die Vermieterin sich entschieden, bezüglich der Heizkosten zur Verbrauchserfassung Wärmemengenzähler installieren zu lassen, die geeicht sind, so entsprechen diese den Anforderungen des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 HeizkostenV, wenn die Zähler die Temperatur von Vor- und Rücklaufwasser mit Temperatursensoren, ferner die Menge des durchgeflossenen Wassers messen und das elektronische Rechenwerk aus diesen Daten den tatsächlichen Verbrauch ermittelt und diesen in physikalischen Einheiten ausweist.

Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Der Mieter hat die Möglichkeit, diese Vermutung durch die Führung eines Gegenbeweises zu entkräften.


AG Paderborn, 25.06.2021 - Az: 58 C 217/20

ECLI:DE:AGPB1:2021:0625.58C217.20.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Die Welt online

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal