Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
In Überwuchsfällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten, die der Störer zur Erfüllung des Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hätte aufwenden müssen, soweit der gestörte Nachbar die Beseitigung selbst vornehmen durfte.
Das Selbsthilferecht des § 910 BGB steht im Grundsatz neben dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Wertungen des § 910 BGB modifizieren aber den Anspruch nach § 1004 BGB.
Insbesondere bemisst sich die Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB am Maßstabe des § 910 Abs. 2 BGB. Eine entsprechende Modifikation enthält auch § 910 Abs. 1 S. 2 BGB. Ihrer Wertung gemäß wird auch der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB bei Zweigen abweichend von § 271 BGB erst dann durchsetzbar, wenn der Gläubiger dem Störer eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese verstrichen ist.
Eine andere Auffassung liefe dem Zweck des Fristsetzungserfordernisses zuwider, welches dem Schutz der Interessen des Baumeigentümers dient und insbesondere die Berücksichtigung der Wachstums- und Erntezeit verlangt.
Dieser Schutz liefe leer, wenn der Nachbar die Zweige zwar nicht nach § 910 BGB sofort selbst beseitigen dürfte, aber vom Eigentümer nach § 1004 BGB deren sofortige Beseitigung verlangen könnte. Jedenfalls ist er nur unter den Voraussetzungen des § 910 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt, die Störung selbst zu beseitigen und die für die Beseitigung der Störung notwendigen Kosten nach § 812 BGB herauszuverlangen.
Andernfalls ergäbe sich ein offensichtlicher Wertungswiderspruch, weil dann der rechtswidrig in seinem Eigentum an den Gehölzen beeinträchtigte Nachbar für diese Beeinträchtigung auch noch zahlen müsste.