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Übelkeit und Erbrechen als Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Leiden die Reisenden an einer Magen-Darm-Erkrankungen, so führt die Behauptung alleine, dass auch andere Gäste des Hotels an ähnlicher Symptomatik litten, nicht dazu, dass zwingend das Hotel verantwortlich sein muss. So kann die Erkrankung auch über Kontaktflächen oder schlicht räumliche Nähe zu anderen Gästen und deren Ein- und Ausatmen, Husten, Gesprächen oder Lachen übertragen worden sein. Dies ist auch zwanglos mit einer Vielzahl fast gleichzeitiger Erkrankungen in Einklang zu bringen. Es genügt dann schon ein einzelner, vorerkrankter Gast, um bei einer hochansteckenden Erkrankung wie etwa einem Noro-Virus zu vielfachen Folgeerkrankungen zu führen. Ein Hotel verspricht aber keine aseptische Umgebung. Stattdessen realisiert sich dann ein allgemeines Lebensrisiko im Zusammentreffen mit anderen Menschen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht Mangelrechte aus einem Reisevertrag gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder bei der Beklagten, genauer bei der 5… GmbH, die inzwischen mit der Beklagten verschmolzen ist, eine Pauschalreise vom 03.07.2022 bis zum 10.07.2022 nach Antalya gebucht, zu einem Reisepreis von 3.2922 Euro. Gebuchtes Hotel war das R… Hotel.

Der Kläger brach mit seiner Familie am 08.07.2022 die Reise ab. Er mandatierte einen Anwalt, weil seine Familie während der Reise erkrankt sei. Dabei führte er das Auftreten der Erkrankung auf unzureichende Hygiene im Hotel zurück. Ein anwaltliches Forderungsschreiben vom 15.07.2022 blieb ohne Begleichung der erhobenen Forderung.

Daraufhin macht der Kläger mit Schriftsatz vom 03.01.2023 Klage anhängig.

Schon kurz nach Anreise habe der Kläger Erbrochenes im Bereich des Swimming-Pools festgestellt, das nicht unmittelbar beseitigt worden sei. Allgemein sei Unsauberkeit festzustellen gewesen, auch im Essbereich. Das geschuldete Essen, insbesondere Ei- und Fischgerichte, sei durchgängig gesundheitsbedenklich erschienen, nach dem Eindruck des Klägers also nicht vollständig gegart, sondern noch partiell roh und zum Verzehr nicht geeignet. Auch habe das Essen von außen betrachtet keinen frischen Eindruck gemacht. Andere Verpflegung sei nicht zur Verfügung gestellt worden.

Am 08.07.2022 hätten sich bei der mitreisenden Familie des Klägers Krankheitssymptome in Form von Übelkeit und Erbrechen gezeigt, zuletzt auch beim im Oktober 2019 geborenen Sohn des Klägers, der sich in kurzer Zeit wiederholt übergeben und so erheblich Flüssigkeit verloren habe. Der Kläger habe für eine umgehende Vorstellung in einem Krankenhaus Sorge getragen. Ein in Englisch gehaltene Bericht des Krankenhauses vom 08.07.2022 nahm eine Virus-Infektion an und empfahl Blut- und Stuhl-Untersuchungen, um einen Behandlungsplan zu ermöglichen, und Aufnahme ins Krankenhaus. Der Kläger habe daraufhin die Reise am selben Tag abgebrochen und eine Rückreise noch am selben Tag organisierte. Zuhause habe sich die Symptomatik fortgesetzt und sich noch eine Zeit lang verstärkt, dann bei allen Reisenden.

Der Kläger macht geltend, dass die Krankheit auf die Nutzung des Pools und/oder den Verzehr mangelhafter Speisen zurückzuführen sei. Im Hotel hätten viele weitere Gäste am 08.07.2022 an solcher Symptomatik gelitten, und andere Gäste hätten mitgeteilt, auch den Pool genutzt und das Essen gegessen zu haben. Ansprüche seiner Mitreisenden waren an den Kläger abgetreten worden.

Rechtlich würde dies eine Rückforderung von 50 % des Reisepreises unter Gesichtspunkten der Mangelhaftigkeit der Reise rechtfertigen, und Forderungen von 25 % des Reisepreises als Ersatz für vertane Urlaubszeit, der Behandlungskosten vor Ort in Höhe von 393,12 € und der Kosten der notwendig gewordenen früheren Rückreise von 417,95 Euro begründen. Zudem seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.

Die Klage wurde der Beklagten am 07.02.2023 zugestellt. Die Beklagte verteidigte sich. Zur Erkrankung erklärte sich die Beklagte mit Nichtwissen, schon weil sich der Kläger zu keiner Zeit an die örtliche Reiseleitung gewandt habe. Dass die Reiseleistungen mangelhaft gewesen seien wurde bestritten, insbesondere die geltend gemachten unhygienischen Zustände und eine Gesundheitsbedenklichkeit des Essens. Vor Ort habe sich eine Reiseleitung befunden, die für Sprechstunden zur Verfügung stand, und anlässlich dieser Sprechstunden sei so auch in Rundgängen die Qualität der Leistungen vor Ort geprüft worden, und zwar ohne Beanstandungen.

Zudem sei die Mitteilung, dass viele Gäste des Hotels unter Übelkeit und Erbrechen gelitten hätten, ohne Substanz, weil schon unklar sie, was mit „viele“ gemeint sei. Die Beklagte verwies darauf, dass Durchfallerkrankungen bei Fernreisen schon wegen der damit verbundenen Umstellungen bezüglich Klima und verfügbarem Essen nicht ungewöhnlich seien. Das vom Kläger vorgelegte Attest widerlege Salmonellen als möglichen Auslöser, schon weil von einer viralen Infektion ausgegangen wurde. Virale Durchfallerkrankungen könnten aber hochinfektiös seien, ohne dass dies auf mangelhafte Hygiene des Hotels zurückzuführen sei.

Das Gericht erteilt Hinweise zu fehlenden Indizien für eine Kausalität im Verantwortungsbereich der Beklagten, auf die Bezug genommen wird. Von Klägerseite wurde auf die Unzufriedenheit anderer Gäste, die sich in mehreren online publizierten Bewertungen zum Ausdruck kämen, verwiesen.

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