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Keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderung der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zwar können als Nebenpflicht Informationspflichten des Reiseveranstalters bestehen, diese Informationspflichten gelten aber nicht, soweit eine Kenntnis des Reisenden vorausgesetzt werden kann.

In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber in Art. 250 § 1 ff. EGBGB eine Vielzahl von Informationspflichten des Reiseveranstalters normiert hat, scheint es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gewollt, dass den Reiseveranstalter noch weitere Informationspflichten treffen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Höhe von 4.577,19 € wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem auf Grund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines 7-jährigen am Flughafen verweigert wurde.

Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum von 05.07. bis 19.07.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 05.07.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt / Main.

Der 7-jährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass, welcher bis zum 15.03.2024 gültig war, antreten. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, nur Kinderreisepässe die erstmalig ausgestellt sind.

Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten 4 Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 €. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 €. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das 7-jährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.

Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 € entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 € geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 €.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab:

Die Beklagte hat unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht aus EG 250 § 3 Nummer 6 EGBGB erfüllt. Darüberhinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Bekagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.

Es liegt damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, geraden wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügen über Internetzugang, so dass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern. Dies insbesondere als zwischen Buchung der Reise und der Reisebeginn 9 Monate lagen.

Letztendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen hat, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.


AG München, 09.04.2024 - Az: 223 C 19445/23

Quelle: PM des AG München

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