Hotels sind nicht verpflichtet, für jeden Urlauber einen Liegestuhl bereithalten. Daher können Reisende vom Reiseveranstalter in der Regel kein Geld zurückverlangen, wenn die Liegen und Sonnenschirme im Hotel häufig belegt sind.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reiseveranstalter im Katalog zwar auf vorhandene Liegen und Schirme hingewiesen, ihre genaue Zahl aber nicht angegeben hat.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reiseveranstalter im Katalog zwar auf vorhandene Liegen und Schirme hingewiesen, ihre genaue Zahl aber nicht angegeben hat.
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AG Duisburg, 21.01.2002 - Az: 53 C 5169/01
ECLI:DE:AGDU1:2002:0121.53C5169.01.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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