- Reiserecht
- Urteile
Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 397.249 Anfragen
Schülerterror
Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ein Urlauber buchte für sich und fünf andere Personen eine Pauschalreise nach Kreta für 5.994 Mark. Das gebuchte Hotel war mit 850 Betten ausgestattet, von denen 800 mit griechischen Schülern belegt waren. Die Schüler feierten nachts lautstark in alkoholisiertem Zustand bis 5:30 Uhr morgens. Dabei warfen die Schüler auch Gegenstände in den Innenhof des Hotels und terrorisierten die übrigen Gäste mit Telefonanrufen.
Weiter wurde bemängelt, daß zugewiesenen Zimmer verschmutzt waren und nach Fäkalien und Fußschweiss rochen. Überdies hätte sich die Balkontür in einem der Zimmer nicht schließen lassen, eine andere musste immer abgeschlossen sein, damit sie nicht aufsprang. Auch bemängelte der Mann, dass es am Strand keine Liegen und Sonnenschirme gab, ein Animationsprogramm gänzlich fehlte und der Mini-Markt erst abends öffnete. Man verlangte vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt. Es sprach dem Urlauber für die lärmenden Schüler einen Minderungsanspruch in Höhe von 30 Prozent für sechs Tage zu.
Für die Verschmutzung der Zimmer wurde der Reisepreis um weitere zehn Prozent gemindert.
Kein Minderungsgrund stellte nach Ansicht des Gerichts die Belästigung der Urlauber durch die besagten Gerüche dar. Auch hatten die Urlauber keinen Anspruch auf eine kostenlose Liege oder einen Sonnenschirm, denn diese gab es laut des Hotelprospekts nur gegen Zahlung. Somit wurden diese Leistungen nicht Teil des Reisevertrags.
Verwirkt hatte der Kläger einen Minderungsanspruch wegen des fehlenden Animationsprogramms und der defekten Balkontüren, da die Mängel nicht mitgeteilt und Abhilfe verlangt wurde. Dies geschah nur in Bezug auf die lärmenden Schüler und die schmutzigen Zimmer. Das fehlende Animationsprogramm hingegen wurde nicht gerügt. Bei fehlender Rüge verwirkt der Anspruch. Darüber hinaus waren auch die Öffnungszeiten des Mini-Markts nicht zubemängeln. Der Veranstalter hatte in seinem Reisekatalog keine Öffnungszeiten zugesichert. Diese wurden dementsprechend nicht Inhalt des Reisevertrags.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.249 Beratungsanfragen
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!
Verifizierter Mandant