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Falsche Etage und zu schlappe Klimaanlage sind Reisemängel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wird ein Reiseteilnehmer trotz Zusage der Unterbringung in der oberen Etage im 2. von 5 Stockwerken untergebracht, so kann der Reisepreis um 5% für jeden Tag dieser Unterbringung gemindert werden. Der Umzugstag in die obere Etage führt zu einer Minderung i.H.v. einem Reisetagespreis.

Erreicht die Klimaanlage in einem Hotel auf Gran Canaria lediglich eine Abkühlung der Zimmertemperatur auf 25,6°C, so kann der Reisetagespreis um 5% gemindert werden.

Bestreitet der Veranstalter den Prozessvortrag hinsichtlich einer nicht funktionierenden Klimaanlage mit Nichtwissen. so ist dies nicht zulässig. Der Veranstalter ist verpflichtet, Erkundigungen bei den Leistungsträgern einzuziehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. Er buchte bei der Beklagten gemäß Reisebestätigung für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Gran Canaria, Hotel … für die Zeit vom 28.10.2001 bis zum 18.11.2001 mit Halbpension.

Bei ihrer Ankunft im Hotel … erhielten die Reisenden kein Zimmer in einer der oberen Etagen des Hotels zugewiesen. Am 31.10.2001 erfolgte dann ein Umzug der Reisenden in eine der oberen Etagen des Hotels.

Der Kläger behauptet, das von den Reisenden nach dem Umzug bewohnte Zimmer sei nicht mit einer funktionstüchtigen Klimaanlage ausgestattet gewesen. Die Klimaanlage des gesamten Hotels habe nicht funktioniert, da der Motor für das Kühlaggregat ausgefallen gewesen sei und der Hoteldirektor auf einen neuen Motor gewartet habe. Im Zimmer des Klägers sei deshalb eine Temperatur von 25,6° C gemessen worden.

Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Minderung und Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 292,17 € aus §§ 651 d, 651 f Abs. 1 BGB. Denn die von der Beklagten veranstaltete Reise war teilweise mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB.

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