Leidet ein Reisender infolge eines „Hängebetts“ im Hotel auch noch nach der Urlaubsreise unter erheblichen Rückenschmerzen und Verspannungen, kann ihm ein Minderungsrecht in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises zustehen.
Voraussetzung ist, dass die Beschwerden im einzelnen dargelegt und notfalls - etwa durch Hausarztattest - bewiesen werden können.
Voraussetzung ist, dass die Beschwerden im einzelnen dargelegt und notfalls - etwa durch Hausarztattest - bewiesen werden können.
AG Hamburg, 03.01.2002 - Az: 22 A 23/01
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