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Stumpfe Badewanne ist ein Mietmangel: Vermieter muss handeln!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es handelt sich um einen Mangel an der Mietsache, wenn eine 14 Jahre alte Badewanne so abgenutzt ist, dass diese im Sitzbereich so stumpf ist, dass Frotteehandtuch Fussel beim Putzen verliert. Hier wird das Badegefühl so beeinträchtigt, dass eine Abweichung vom geschuldeten Zustand vorliegt.

Daher muss der Vermieter die Badewanne instand setzen. Wie diese erfolgt, bleibt dem Vermieter überlassen (z.B. Austausch oder Abschliefen und Neuemaillieren). Ein bestimmter Reparaturweg kann vom Mieter nicht gefordert werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger haben aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Instandsetzung der Badewanne.

Aus § 535 Abs. 1 Satz 2 folgt die Pflicht des Vermieters während der Mietzeit den vertrags- und ordnungsgemäßen Mietsache durch Beseitigung, insbesondere Reparatur von Schäden oder Erneuerung nicht reparaturfähiger oder -würdiger Teile oder Einrichtungen zu gewährleisten. Auf die Frage der Verursachung des Mangels kommt für diesen Erfüllungsanspruch nicht an.

Vorliegend zeigt die Badewanne einen Mangel. Hiervon ist das Gericht auf Grund der glaubhaften Aussage der Parteien im Termin vom 26.3.2009 überzeugt. Die Kläger haben dem Gericht anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass die Badewanne im Bereich, in welchem sich bei Benutzung Wasser befindet, rau ist. Sie haben dieses anschaulich dahingehend geschildert, dass beim Baden ein Gefühl eintritt, als würde man im Sand sitzen und angegeben, dass die Abstumpfung der Badewanne inzwischen ein Maß erreicht hat, dass ein Frotteehandtuch Fussel beim Putzen verliert. Vom Wahrheitsgehalt dieser Aussagen ist das Gericht auch auf Grund des persönlichen Eindrucks der Kläger vollständig überzeugt. Die Schilderung war anschaulich und detailreich. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese das Gericht in strafbarer Weise belügen wollten. Dass die Badewanne Abnutzungen aufweist, die bei dem Alter nicht zu erwarten sind, hat im Übrigen auch die Beklagte nicht in Abrede genommen.

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg