Im vorliegenden Fall hatte ein Unfallgeschädigter einen Reparaturauftrag an eine Werkstatt bereits nach der mündlichen Prognose bzgl. der Kosten durch den Sachverständigen und dessen Reparaturfreigabe, aber vor Eingang des schriftlichen Gutachtens, vergeben.
Der Rechnungsbetrag lag am Ende über der 130%-Grenze. Dennoch konnte der Geschädigte die Erstattung des Rechnungsbetrages verlangen.
Der Rechnungsbetrag lag am Ende über der 130%-Grenze. Dennoch konnte der Geschädigte die Erstattung des Rechnungsbetrages verlangen.
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AG Schwäbisch Gmünd, 25.03.2013 - Az: 4 C 1029/12
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