Bei der Geltendmachung von Abschleppkosten im Rahmen eines Verkehrsunfalls gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das sogenannte „Hakenrisiko“ analog zum bereits etablierten Werkstatt- und Sachverständigenrisiko (vgl. BGH, 16.01.2024 - Az: VI ZR 253/22; BGH, 12.03.2024 - Az: VI ZR 280/22). Danach kann der Geschädigte, der die Rechnung eines Abschleppunternehmens bereits bezahlt hat, vollständigen Ersatz der Rechnungssumme vom Schädiger beanspruchen, ohne dass es auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit der einzelnen Rechnungspositionen ankommt.
Die Rechtfertigung dieser Rechtsprechung liegt in der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an einen Fachbetrieb zur Schadensbeseitigung, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Kosten im Verhältnis zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie wegen überhöhter Ansätze oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen sind. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass dies für „alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung“ gilt, „deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss“ (BGH, 12.03.2024 - Az: VI ZR 280/22).
Für Abschleppkosten gilt diese Rechtsprechung in besonderem Maße. Nach einem Verkehrsunfall ist eine möglichst schnelle Räumung der Unfallstelle erforderlich und wird häufig von der Polizei verlangt. Der Geschädigte kann und muss vor Beauftragung des Abschleppunternehmens - die vielfach durch die Polizei im Namen des Geschädigten erfolgt - keine Preisvergleiche anstellen oder Marktforschung nach einem möglichst preisgünstigen Anbieter betreiben (vgl. OLG Celle, 09.10.2013 - Az: 14 U 55/13; LG Freiburg, 20.03.2020 - Az: 5 O 71/19). Die Schadensbeseitigung findet damit in einer Einflusssphäre statt, die der Geschädigte nicht kontrollieren kann.
Die Rechtfertigung dieser Rechtsprechung liegt in der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an einen Fachbetrieb zur Schadensbeseitigung, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Kosten im Verhältnis zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie wegen überhöhter Ansätze oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen sind. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass dies für „alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung“ gilt, „deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss“ (BGH, 12.03.2024 - Az: VI ZR 280/22).
Für Abschleppkosten gilt diese Rechtsprechung in besonderem Maße. Nach einem Verkehrsunfall ist eine möglichst schnelle Räumung der Unfallstelle erforderlich und wird häufig von der Polizei verlangt. Der Geschädigte kann und muss vor Beauftragung des Abschleppunternehmens - die vielfach durch die Polizei im Namen des Geschädigten erfolgt - keine Preisvergleiche anstellen oder Marktforschung nach einem möglichst preisgünstigen Anbieter betreiben (vgl. OLG Celle, 09.10.2013 - Az: 14 U 55/13; LG Freiburg, 20.03.2020 - Az: 5 O 71/19). Die Schadensbeseitigung findet damit in einer Einflusssphäre statt, die der Geschädigte nicht kontrollieren kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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