Nach den schadensrechtlichen Grundsätzen ist für die nach § 249 Abs. 1, 2 BGB zu ersetzenden Kosten maßgeblich, ob diese sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Es kommt darauf an, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die infolge der Beschädigung getroffenen Dispositionen für geboten halten durfte.
Der Geschädigte ist aber nach dem Gedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB sehr wohl gehalten, den
wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte genügt hier in der Regel seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des Unternehmens, das die Reparatur durchgeführt hat. Die tatsächliche Rechnungshöhe stellt ein gewichtiges Indiz bei der Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO dar und damit bei der Bestimmung des für die Herstellung „erforderlichen“ Betrages gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Dabei darf ein Geschädigter nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen.
Für Verbringungskosten gilt nichts anderes, die Ersatzfähigkeit richtet sich auch hier nach den allgemeinen Grundsätzen für Reparaturkosten.