Der Unfallgeschädigten muss sich regelmäßig erzielte Rabatte (z.B. marktübliche Sonderkonditionen und Großkundenrabatte) schadensmindernd anrechnen lassen - auch bei einer
fiktiven Schadensabrechnung.
Wäre dies nicht der Fall, würde gegen die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots verstoßen. Daher ist der Geschädigte verpflichtet, handelsübliche Rabatte, sowie solche, die ihm ohne Verhandlungsaufwand offen stehen, wahrzunehmen. Dies übersteigt die Grenze des Zumutbaren nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar kann die Klägerin ihren Schaden fiktiv unter Zugrundelegung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen (hierzu 1.). Allerdings sind auch bei einer fiktiven Abrechnung gewährte Rabatte zu berücksichtigen (hierzu 2.). Im konkreten Fall ist von einem Abzug in Höhe von 35 % auszugehen (hierzu 3.).
Im Einzelnen:
1. Die Klägerin hat grundsätzlich im Wege der fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Bei einem - wie im Streitfall - zum Unfallzeitpunkt weniger als drei Jahre alten PKW darf die Geschädigte ohne Weiteres im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen. Die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen.
Daher sind im Ausgangspunkt die durch das Gutachten der Fa. C. Expert vom 01.07.2014 ausgewiesenen Kosten erstattungsfähig, da dieses gerade auf den Stundenverrechnungssätzen einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt am Besichtigungsort beruht.
2. Auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Schadens sind jedoch vom Geschädigten regelmäßig erzielte Rabatte zu berücksichtigen.
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