Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag bei Beschädigung einer Sache beanspruchen.
Wenn der Schaden konkret abgerechnet wird, genügt der Geschädigte grundsätzlich seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung.
Die Rechnung hat Indizwirkung dafür, dass der Reparaturaufwand erforderlich war. Dies gilt auch im Hinblick auf die abgerechneten Verbringungskosten.
Wenn der Schaden konkret abgerechnet wird, genügt der Geschädigte grundsätzlich seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung.
Die Rechnung hat Indizwirkung dafür, dass der Reparaturaufwand erforderlich war. Dies gilt auch im Hinblick auf die abgerechneten Verbringungskosten.
AG Kiel, 08.07.2019 - Az: 116 C 58/19
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