Ein Pflichtteilsberechtigter kann gemäß § 2314 Abs. 1 BGB Auskunft über den Nachlass verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Erblasserin versucht hat, ihm den Pflichtteil zu entziehen - etwa durch den Vorwurf einer schwerwiegenden Verfehlung im Testament. Die Entziehung ist nur wirksam, wenn ein erheblicher Entziehungsgrund (§ 2333 BGB) vorliegt und dieser konkret und nachweisbar dargelegt wird.
Ein allgemeiner Verweis auf ein vermeintliches Komplott in der Vergangenheit genügt nicht, wenn keine Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten substantiiert nachgewiesen werden kann. Bestehen berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit oder Sorgfalt der erteilten Auskunft, etwa aufgrund erheblicher Verzögerungen oder lückenhafter Angaben, kann der Berechtigte gemäß § 260 Abs. 2 BGB zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Im konkreten Fall war die Pflichtteilsentziehung aufgrund fehlender Beweise unwirksam. Die Beklagte als Alleinerbin musste demnach nicht nur Auskunft über den Nachlass erteilen, sondern auch die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt versichern. Zweifel an der Sorgfalt wurden u.a. durch lange Verzögerungen, widersprüchliche Werteangaben und das Fehlen wesentlicher Informationen zum Nachlass begründet.
Ein allgemeiner Verweis auf ein vermeintliches Komplott in der Vergangenheit genügt nicht, wenn keine Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten substantiiert nachgewiesen werden kann. Bestehen berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit oder Sorgfalt der erteilten Auskunft, etwa aufgrund erheblicher Verzögerungen oder lückenhafter Angaben, kann der Berechtigte gemäß § 260 Abs. 2 BGB zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Im konkreten Fall war die Pflichtteilsentziehung aufgrund fehlender Beweise unwirksam. Die Beklagte als Alleinerbin musste demnach nicht nur Auskunft über den Nachlass erteilen, sondern auch die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt versichern. Zweifel an der Sorgfalt wurden u.a. durch lange Verzögerungen, widersprüchliche Werteangaben und das Fehlen wesentlicher Informationen zum Nachlass begründet.
LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2024 - Az: 6 O 4687/21
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