Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.789 Anfragen

Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung und die Auskunft über den Nachlass

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Pflichtteilsberechtigter kann gemäß § 2314 Abs. 1 BGB Auskunft über den Nachlass verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Erblasserin versucht hat, ihm den Pflichtteil zu entziehen - etwa durch den Vorwurf einer schwerwiegenden Verfehlung im Testament. Die Entziehung ist nur wirksam, wenn ein erheblicher Entziehungsgrund (§ 2333 BGB) vorliegt und dieser konkret und nachweisbar dargelegt wird.

Ein allgemeiner Verweis auf ein vermeintliches Komplott in der Vergangenheit genügt nicht, wenn keine Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten substantiiert nachgewiesen werden kann. Bestehen berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit oder Sorgfalt der erteilten Auskunft, etwa aufgrund erheblicher Verzögerungen oder lückenhafter Angaben, kann der Berechtigte gemäß § 260 Abs. 2 BGB zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Im konkreten Fall war die Pflichtteilsentziehung aufgrund fehlender Beweise unwirksam. Die Beklagte als Alleinerbin musste demnach nicht nur Auskunft über den Nachlass erteilen, sondern auch die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt versichern. Zweifel an der Sorgfalt wurden u.a. durch lange Verzögerungen, widersprüchliche Werteangaben und das Fehlen wesentlicher Informationen zum Nachlass begründet.


LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2024 - Az: 6 O 4687/21

Alexandra KlimatosPatrizia KleinHont Péter Hetényi

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.258 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach