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Werkstattklausel in der Kaskoversicherung: Auch gleiche Stundensätze schützen nicht vor Kürzung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine wirksam vereinbarte Werkstattbindung in der Kaskoversicherung berechtigt den Versicherer, die Erstattung von Reparaturkosten bei Beauftragung einer freien Werkstatt um einen vertraglich festgelegten Prozentsatz zu kürzen - selbst wenn die freie Werkstatt identische Stundensätze wie die Vertragswerkstatt abrechnet.

Werkstattbindung in der Kfz-Vollversicherung

Fahrzeugvollversicherungen enthalten häufig eine sogenannte Werkstattbindung, die auf einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) beruht. Diese Klausel sieht vor, dass Reparaturkosten nach einem Kaskoschaden nur dann in voller Höhe erstattet werden, wenn die Reparatur in einer vom Versicherer benannten Vertragswerkstatt (Partnerwerkstatt) durchgeführt wird. Beauftragt der Versicherungsnehmer stattdessen eine frei gewählte Werkstatt, sieht die Klausel einen prozentualen Abschlag bei der Kostenerstattung vor.

Vorliegend betraf dies einen Hagelschaden, bei dem die Klausel eine Kürzung der Erstattung auf 85 Prozent der Reparaturkosten bei freier Werkstattwahl vorsah.

Die Wirksamkeit einer solchen Klausel setzt zunächst voraus, dass sie ordnungsgemäß in den Versicherungsvertrag einbezogen wurde. Bestreitet der Versicherungsnehmer die wirksame Einbeziehung, obliegt es grundsätzlich dem Versicherer, den Vertragsschluss und die Einbeziehung der Bedingungen darzulegen und zu beweisen. Ein schlichtes, unsubstantiiertes Bestreiten des Versicherungsnehmers reicht demgegenüber nicht aus, wenn der Versicherer seinerseits qualifiziert vorträgt und entsprechende Unterlagen - etwa ein Beratungsprotokoll oder einen Versicherungsnachtrag mit ausdrücklichem Hinweis auf die Werkstattbindung - vorlegt. Eine Werkstattbindungsklausel hält zudem einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand, sofern sie hinreichend klar formuliert ist und die Rechtsfolgen einer Nichtbeauftragung der Vertragswerkstatt eindeutig regelt.

Wann ist eine Wartezeit bei der Vertragswerkstatt unzumutbar?

Beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, die Beauftragung einer freien Werkstatt sei ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen, weil die Vertragswerkstatt keinen zeitnahen Reparaturtermin habe anbieten können, ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob durch den Schaden die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt ist. Betrifft der Schaden - wie bei einem Hagelschaden regelmäßig der Fall - ausschließlich optische Mängel ohne Einfluss auf die Verkehrssicherheit, kann eine Wartezeit von rund einem Monat bis zur Terminvergabe als zumutbar anzusehen sein. Der Versicherungsnehmer trägt zudem die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächlich unzumutbare Wartezeit. Vor der Beauftragung einer frei gewählten Werkstatt ist der Versicherungsnehmer zudem grundsätzlich gehalten, den Versicherer aufzufordern, gegebenenfalls eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, sofern die zunächst genannte Werkstatt keinen zeitnahen Termin anbieten kann.

Ist die Höhe der Stundensätze der freien Werkstatt entscheidend?

Der Umstand, dass eine frei gewählte Werkstatt dieselben Stundensätze wie die Vertragswerkstatt zugrunde legt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Zweck der Werkstattbindung erschöpft sich nicht in der bloßen Kostenkontrolle anhand der Stundensätze. Die Klausel dient vielmehr dazu, dem Versicherer eine direkte Abwicklung mit der Partnerwerkstatt zu ermöglichen und Kostenvorteile - etwa aus Großkundenrabatten sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit den Partnerwerkstätten - zu realisieren, die sich in Form niedrigerer Versicherungsprämien zugunsten der Versicherungsnehmer auswirken. Dieser Beitragsnachlass setzt jedoch voraus, dass die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden. Eine identische Stundensatzhöhe bei der frei gewählten Werkstatt lässt diesen Vorteilmechanismus unberührt und rechtfertigt daher keine Ausnahme von der vereinbarten Kürzung.


AG München, 26.09.2014 - Az: 122 C 6798/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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