Ein Anspruch auf Beseitigung von Überhang oder Überwuchs von Bäumen und Sträuchern ergibt sich aus §§ 1004, 910 BGB. Eigentümer sind berechtigt, die Entfernung von überhängenden Zweigen und Wurzeln zu verlangen, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird.
Überhang im Sinne von § 910 BGB liegt vor, wenn Äste oder Sträucher vom Nachbargrundstück hinüberragen. Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks hat die Beeinträchtigung substantiiert darzulegen. Dazu gehören etwa die Erschwerung der Gartenpflege, erheblicher Laubbefall, klebrige Absonderungen oder Verschattungen mit konkreten Auswirkungen. Ist dies dargelegt, trifft den Eigentümer der Pflanzen die Beweislast dafür, dass keine Beeinträchtigung vorliegt. Ein Ausschluss nach § 910 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung tatsächlich nicht gegeben ist.
Neben dem Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB kann der beeinträchtigte Nachbar auch Beseitigung durch den Störer gemäß § 1004 BGB verlangen. Die Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf den Überhang, nicht auf einen weitergehenden Rückschnitt in der Höhe. Ein Eingriff in die Krone der Bäume kann ausgeschlossen sein, wenn dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde.
Ein Anspruch auf Rückschnitt allein wegen Verschattung in der Höhe lässt sich nicht auf § 1004 BGB in Verbindung mit nachbarrechtlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes stützen, da in Bremen keine entsprechende gesetzliche Regelung besteht und eine Analogie mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht kommt.
§ 906 BGB begründet keinen Anspruch, da der Entzug von Licht und Luft keine Einwirkungen im Sinne der Norm darstellt. Eine analoge Anwendung scheidet aus.
Auch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB folgt kein Anspruch auf Rückschnitt. Zwar kann dieses Rücksichtnahmepflichten begründen, es stellt aber kein eigenständiges Schuldverhältnis dar. Eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine vollständige und dauerhafte Verschattung des gesamten Grundstücks vorliegt. Nach der Rechtsprechung (BGH, 10.07.2015 - Az: V ZR 229/14; OLG Hamm, 01.09.2014 - Az: I-5 U 229/13) setzt ein solcher Anspruch ungewöhnlich schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen voraus. Liegt lediglich eine teilweise Verschattung vor, reicht dies nicht aus, um einen weitergehenden Rückschnitt über den Überhang hinaus zu verlangen.
Überhang im Sinne von § 910 BGB liegt vor, wenn Äste oder Sträucher vom Nachbargrundstück hinüberragen. Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks hat die Beeinträchtigung substantiiert darzulegen. Dazu gehören etwa die Erschwerung der Gartenpflege, erheblicher Laubbefall, klebrige Absonderungen oder Verschattungen mit konkreten Auswirkungen. Ist dies dargelegt, trifft den Eigentümer der Pflanzen die Beweislast dafür, dass keine Beeinträchtigung vorliegt. Ein Ausschluss nach § 910 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung tatsächlich nicht gegeben ist.
Neben dem Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB kann der beeinträchtigte Nachbar auch Beseitigung durch den Störer gemäß § 1004 BGB verlangen. Die Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf den Überhang, nicht auf einen weitergehenden Rückschnitt in der Höhe. Ein Eingriff in die Krone der Bäume kann ausgeschlossen sein, wenn dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde.
Ein Anspruch auf Rückschnitt allein wegen Verschattung in der Höhe lässt sich nicht auf § 1004 BGB in Verbindung mit nachbarrechtlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes stützen, da in Bremen keine entsprechende gesetzliche Regelung besteht und eine Analogie mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht kommt.
§ 906 BGB begründet keinen Anspruch, da der Entzug von Licht und Luft keine Einwirkungen im Sinne der Norm darstellt. Eine analoge Anwendung scheidet aus.
Auch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB folgt kein Anspruch auf Rückschnitt. Zwar kann dieses Rücksichtnahmepflichten begründen, es stellt aber kein eigenständiges Schuldverhältnis dar. Eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine vollständige und dauerhafte Verschattung des gesamten Grundstücks vorliegt. Nach der Rechtsprechung (BGH, 10.07.2015 - Az: V ZR 229/14; OLG Hamm, 01.09.2014 - Az: I-5 U 229/13) setzt ein solcher Anspruch ungewöhnlich schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen voraus. Liegt lediglich eine teilweise Verschattung vor, reicht dies nicht aus, um einen weitergehenden Rückschnitt über den Überhang hinaus zu verlangen.
LG Bremen, 12.07.2019 - Az: 4 O 227/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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