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Anspruch auf Entfernung von Bäumen wegen Verschattung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines Grundstücks, bebaut mit einem Reihenhaus-Flachdach-Bungalow mit Wintergarten und Atrium. Die 10 X 10 m große Gartenfläche an der Südseite grenzt an eine öffentliche Grünanlage der Beklagten. Dort stehen im Abstand von 9,00 bzw. 10,30 m von der Grenze entfernt zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Beseitigung die Kläger verlangen.

Die Kläger haben sich darauf berufen, derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer Flachdach-Bungalow-Siedlung unverträglich. Der Wuchs der Bäume habe in den letzten Jahren zunehmend dazu geführt, dass der Gartenteil ihres Grundstücks verschattet werde; selbst in den Monaten Juni bis Juli falle Sonnenlicht nur noch in einen sehr schmalen Streifen direkt am Haus. Der übrige Teil des Gartens sei, da verschattet, zum Zwecke der Erholung sowie der Haltung ihrer Bonsaikuluturen ungeeignet. Die Verschattung lasse eine zweckbestimmte Nutzung ihres Gartens nicht mehr zu und sei nicht nur ein Problem der Belichtung, sondern auch der klimatischen Regulierung und der „Belüftung“. Die Bungalows seien konzeptionell mit Blick auf eine Sonnenbestrahlung nach Süden ausgerichtet. 1994 sei für sie das explosionsartige Wachstum der Bäume nicht vorhersehbar gewesen. Außerdem seien die Bäume bruchgefährdet, im Herbst werde ihr Grundstück nahezu vollständig mit Eschenlaub eingedeckt.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der vorgeschriebene Pflanzabstand von 4 m deutlich eingehalten worden sei. Die Kronen der Eschen seien zusammengewachsen und bildeten eine große aufgelockerte Einheit. Nicht die Bepflanzung der Grünanlage habe sich an der Nutzung der angrenzenden Gärten zu orientieren, sondern umgekehrt. Zwar werde das Grundstück der Kläger beschattet, während der Vegetationsperiode erzeugten die Bäume nur einen lichten Schattenwurf, da die gemeinsame Krone aufgelockert und nicht dicht geschlossen sei. Außerhalb dieser Vegetationsperiode lasse die Beschattung deutlich nach. 1994 seien die Bäume rund 15 Jahre alt und ca. 15 m hoch gewesen, und schon zuvor hätten die Kläger als Mieter das kontinuierliche Wachstum der Eschen mitbekommen. Die Bäume seien gesund; ein Beschneiden führe nur für kurze Zeit zu einer Verbesserung der Situation für die Kläger, an den Schnittstellen wüchsen aber in großer Anzahl sog. Wasserreiser heraus, so dass in Kürze die Kronen der Bäume dichter und lichtundurchlässiger als zuvor würden. Werde nur ein Baum beseitigt, sei die Standsicherheit des zweiten Baumes nicht mehr gewährleistet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger können den geltend gemachten Beseitigungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen.

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