Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann das Herabfallen von Laub ebenso wie Witterungseinflüsse nicht aufhalten und seine Folgen nicht jederzeit beseitigen. Gerade im Herbst ist es nicht vermeidbar, dass Laub auch in nicht geringer Menge auf Wege und Straßen fällt. Die hiermit verbundene Rutschgefahr ist für jeden Benutzer eines Weges offenkundig.
Zwar kann der Verkehrssicherungspflichtige zur Verminderung der Rutschgefahr verpflichtet sein, das Laub auf dem Gehweg in zumutbaren Intervallen zu beseitigen. Ein Mitverschulden des Fußgängers schließt die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen jedoch regelmäßig aus. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußgänger die Laubfläche begeht, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern.
Zwar kann der Verkehrssicherungspflichtige zur Verminderung der Rutschgefahr verpflichtet sein, das Laub auf dem Gehweg in zumutbaren Intervallen zu beseitigen. Ein Mitverschulden des Fußgängers schließt die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen jedoch regelmäßig aus. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußgänger die Laubfläche begeht, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern.
OLG Brandenburg, 21.05.2019 - Az: 4 U 45/19
ECLI:DE:OLGBB:2019:0521.4U45.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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