Im vorliegenden Fall stritten die Mietvertragsparteien u.a. darüber, ob der Mieter, der mietvertraglich dazu verpflichtet war, die Rasenfläche „in Ordnung“ zu halten, dieser Pflicht ausreichend nachgekommen war.
Der Vermieter verlangte Schadensersatz wegen mangelnder Pflege bzw. Beschädigung des Rasens, scheiterte jedoch mit seiner Forderung.
Zwar ist entgegen der Auffassung der Mieter nicht davon auszugehen, dass die Klausel in § 27 Ziff. 3 auf dem handgeschriebenen „Blatt 16a - Mietvertrag“ der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, da der Vortrag der Mieter zum Nachweis des Formularcharakters der Klausel hierfür nicht ausreicht.
Denn auch handgeschriebene Verträge oder Vertragsteile fallen (nur dann) unter § 305 BGB, wenn der Vertrag oder Vertragsteil mehrmals verwendet werden soll, wobei die Absicht hierzu genügt. Beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der den Schutz dieser Vorschrift in Anspruch nehmen will; ist der Formularcharakter wie bei maschinen- oder handgeschriebenen Verträgen oder Vertragsteilen zweifelhaft, so muss der Mieter vortragen, dass der Vermieter den Vertrag oder eine bestimmte Klausel mit identischem Regelungsgehalt häufiger verwendet hat oder dass er dies beabsichtigt. Dies haben die Kläger nicht getan.
Der Vermieter verlangte Schadensersatz wegen mangelnder Pflege bzw. Beschädigung des Rasens, scheiterte jedoch mit seiner Forderung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst ergibt sich ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht aus einer Verletzung der Pflichten in § 27 Ziff. 3 des Mietvertrags, wonach die Mieter dazu verpflichtet waren, Terrassen- und Gartenflächen auf eigene Rechnung in Ordnung zu halten.Zwar ist entgegen der Auffassung der Mieter nicht davon auszugehen, dass die Klausel in § 27 Ziff. 3 auf dem handgeschriebenen „Blatt 16a - Mietvertrag“ der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, da der Vortrag der Mieter zum Nachweis des Formularcharakters der Klausel hierfür nicht ausreicht.
Denn auch handgeschriebene Verträge oder Vertragsteile fallen (nur dann) unter § 305 BGB, wenn der Vertrag oder Vertragsteil mehrmals verwendet werden soll, wobei die Absicht hierzu genügt. Beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der den Schutz dieser Vorschrift in Anspruch nehmen will; ist der Formularcharakter wie bei maschinen- oder handgeschriebenen Verträgen oder Vertragsteilen zweifelhaft, so muss der Mieter vortragen, dass der Vermieter den Vertrag oder eine bestimmte Klausel mit identischem Regelungsgehalt häufiger verwendet hat oder dass er dies beabsichtigt. Dies haben die Kläger nicht getan.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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