Unstreitig ragten im vorliegenden Fall die Äste des der Beklagten gehörenden Kastanienbaumes über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Kläger, was eine Verletzung der Eigentumsrechte der Kläger bedeutet und den Klägern einen Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung gab.
Dass durch die auf das Grundstück herüberragenden Äste die Kläger in der Benutzung ihres Grundstückes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wurden, so dass der Anspruch entsprechend § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen war, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht dargetan.
Vielmehr haben die Kläger unbestritten vorgetragen, dass durch die herüberragenden Äste es zu Anfall von Laub und stacheligen Früchten sowie einer Verschattung kam.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts konnte die Beklagte die Kläger auch nicht darauf verwiesen, den Überhang nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst zu beseitigen. § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt dem beeinträchtigten Eigentümer ein Selbsthilferecht, das aber die Ansprüche aus § 1004 BGB gegen den Störer nicht ausschließt.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch auf Beseitigung der Äste nicht fällig gewesen sei, da sie mangels Ausnahmegenehmigung von der Baumschutzsatzung nicht berechtigt gewesen sei, die Äste zu entfernen. Das Bestehen einer Baumschutzsatzung ändert nichts daran, dass der Eigentümer des Baumes, dessen Äste auf das fremde Nachbargrundstück ragen, Störer im Sinne des § 1004 BGB ist, solange nicht feststeht, dass eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot der Satzung nicht erteilt wird.
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