Wurde ein Radfahrer bei einem Unfall durch das alleinige Fehlverhalten eines Autofahrers verletzt und konnte er deshalb eine Urlaubsreise nicht antreten, so kann er als Schadensersatz auch die Erstattung von Aufwendungen für die Reise nicht verlangen. Diese Aufwendungen beruhen nicht unmittelbar auf dem Unfallereignis. Die Kosten wurden bereits vor dem Unfall ausgegeben; dass die Reise dann nicht angetreten werden konnte ist ein immaterieller Schaden, der allenfalls im Rahmen der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden kann.
LG Bremen, 13.05.2013 - Az: 7 O 1759/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


