Wird der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung von einem Dritten als Halter des versicherten Tieres auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Versicherer im Deckungsprozess zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet, ohne dass es auf die tatsächliche Tierhaltereigenschaft ankommt. Beruft sich der Versicherer demgegenüber auf einen Leistungsausschluss wegen eines Verwahrungs- oder Leihvertrages mit dem Geschädigten, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast.
Für die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungsschutz kommt es dabei nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich Halter des betreffenden Tieres war. Entscheidend ist allein, ob sich der in Anspruch nehmende Dritte eines Anspruchs aus einer Haltereigenschaft des Versicherungsnehmers berühmt. Fragen der tatsächlichen Halterschaft sind ausschließlich im Haftungsprozess zu klären und für den Deckungsprozess ohne Belang (vgl. BGH, 30.09.1992 - Az: IV ZR 314/91).
Was ist der Unterschied zwischen Haftungs- und Deckungsverhältnis?
In der Haftpflichtversicherung ist strikt zwischen dem Haftungsverhältnis (Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer) und dem Deckungsverhältnis (Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer auf Versicherungsschutz) zu unterscheiden. Der Versicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung liegt bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Schadensereignisses von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für die Tierhalterhaftpflichtversicherung konkretisiert sich dies dahingehend, dass der Grund der Inanspruchnahme in der behaupteten gesetzlichen Haftung des Versicherungsnehmers als Tierhalter im Sinne des § 833 BGB liegen muss.Für die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungsschutz kommt es dabei nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich Halter des betreffenden Tieres war. Entscheidend ist allein, ob sich der in Anspruch nehmende Dritte eines Anspruchs aus einer Haltereigenschaft des Versicherungsnehmers berühmt. Fragen der tatsächlichen Halterschaft sind ausschließlich im Haftungsprozess zu klären und für den Deckungsprozess ohne Belang (vgl. BGH, 30.09.1992 - Az: IV ZR 314/91).
Gilt dies uneingeschränkt für jede Tierhalterhaftpflichtversicherung?
Eine Differenzierung ist geboten, wenn sich der Versicherungsvertrag nicht auf ein konkret bestimmtes Tier, sondern allgemein auf die Tierhalterhaftung des Versicherungsnehmers bezieht. In einem solchen Fall kann bereits im Deckungsprozess zu prüfen sein, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich Halter eines Tieres ist, das den Schaden verursacht haben soll (vgl. OLG Hamm, 23.02.2005 - Az: 20 U 109/04). Bezieht sich der Versicherungsvertrag dagegen auf ein bestimmtes, individualisiertes Tier und nimmt ein Dritter den Versicherungsnehmer gerade mit der Behauptung in Anspruch, dieser hafte als Halter ebendieses Tieres, bleibt es bei der strikten Trennung von Haftungs- und Deckungsverhältnis. Vorliegend betraf dies einen Versicherungsvertrag über ein namentlich nicht im Versicherungsschein bezeichnetes, aber nach den Umständen des Vertragsschlusses individualisierbares Reitpferd, hinsichtlich dessen der Versicherungsnehmer von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde.Wie wirkt sich ein Bestreiten der Haltereigenschaft durch den Versicherer aus?
Bestreitet der Versicherer im Deckungsprozess pauschal, dass sich der Versicherungsvertrag auf das fragliche Tier bezogen habe, ohne den substantiierten Vortrag des Versicherungsnehmers zum Vertragsschluss konkret zu entkräften, genügt dies prozessual nicht. Trägt der Versicherungsnehmer im Einzelnen vor, welches Tier er bei Antragstellung benannt hat und dass der Versicherungsvertreter lediglich dessen namentliche Bezeichnung im Versicherungsschein nicht übernommen hat, obliegt es dem Versicherer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO, im Einzelnen darzulegen, auf welches andere Tier sich der unstreitig bestehende Vertrag dann hätte beziehen sollen, sofern er nicht selbst vorträgt, dass der Versicherungsnehmer mehrere Tiere der versicherten Art gehalten habe.Wann greift der Leistungsausschluss für Verwahrungs- oder Leihverhältnisse?
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung sehen regelmäßig einen Leistungsausschluss für Schäden vor, die im Zusammenhang mit einem Verwahrungs- oder Leihverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Dritten stehen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Risikoausschlusses trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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