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Ölspur auf der Autobahn: Wer zu schnell fährt, haftet für den Unfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer sich einer erkennbaren Unfallstelle auf der Autobahn mit unangepasster Geschwindigkeit nähert, handelt fahrlässig im Sinne des § 3 StVO - auch wenn ein schleuderbegünstigendes Fahrbahnhindernis wie eine Ölspur ursächlich zum Kontrollverlust beigetragen hat. Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt nicht, wenn die Gefahrensituation bei gebotener Aufmerksamkeit bereits aus mehreren Kilometern Entfernung erkennbar war und eine deutliche Geschwindigkeitsreduktion unterblieb.

Sorgfaltspflichten bei unklarer Verkehrslage auf der Autobahn

Gemäß § 3 Abs. 1 StVO hat ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen und sein Fahrzeug so zu führen, dass er es innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Dieses allgemeine Sichtfahrgebot wird durch gesteigerte Anforderungen ergänzt, sobald eine unklare Verkehrslage vorliegt. Bei Anzeichen eines Unfallgeschehens ist eine deutliche, situationsadäquate Verlangsamung geboten, notfalls bis auf Schritttempo, damit der Fahrer jederzeit sofort anhalten kann (vgl. BGH, 10.10.2000 - Az: VI ZR 268/99; BGH, 05.05.1992 - Az: VI ZR 262/91; BGH, 23.06.1987 - Az: VI ZR 188/86; KG, 20.01.1994 - Az: 12 U 4863/93). Wie weit die Geschwindigkeitsreduktion reichen muss, richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial der jeweiligen Verkehrssituation. Je größer die drohende Gefahr, desto stärker ist die Geschwindigkeit einzuschränken. Auf Autobahnen, wo Unfälle erfahrungsgemäß besonders schwere Folgen haben können, gilt dabei ein besonders strenger Maßstab.

Erkennbarkeit der Gefahrenlage und Konsequenzen für das Fahrverhalten

Sind auf einer mehrere Kilometer geraden und übersichtlichen Autobahnstrecke aus einer Entfernung von zwei bis drei Kilometern ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug, ein auf dem Standstreifen mit eingeschalteter Warnblinkanlage stehendes Fahrzeug sowie ein quer zur Fahrbahn stehendes weiteres Fahrzeug wahrnehmbar, so stellt sich die Verkehrssituation als unklare Verkehrslage dar. Ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer hätte diese Gefahrenzeichen wahrnehmen müssen und wäre verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit frühzeitig und nachhaltig zu reduzieren. Unterlässt er dies und nähert sich der Unfallstelle mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von rund 100 km/h, verletzt er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten.


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OLG Saarbrücken, 03.05.2005 - Az: 4 U 313/04, 4 U 313/04 - 35/05

ECLI:DE:OLGSL:2005:0503.4U313.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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