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Chip im Röntgenbild übersehen? Wann eine Ankaufsuntersuchung trotzdem fehlerfrei ist

Pferderecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Nachweis, dass ein abgetrenntes Knochenfragment (sog. Chip bzw. osteochondrosis dissecans) bereits zum Zeitpunkt einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung vorlag, obliegt demjenigen, der hieraus Ansprüche herleitet; verbleibende Zweifel gehen zu dessen Lasten. Eine im Röntgenbild erkennbare Strukturaufhellung im Knochengerüst begründet für den untersuchenden Tierarzt weder eine Pflicht zur Erhebung weiterer Befunde noch eine Pflicht, dem Auftraggeber über die Mitteilung der eigenen Befunde und deren Bewertung hinaus weitere tierärztliche Untersuchungen zu empfehlen.

Haftung des Tierarztes für die Ankaufsuntersuchung

Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung (AKU) dient dazu, dem Käufer eines Pferdes vor Vertragsschluss eine fundierte Einschätzung über dessen gesundheitlichen Zustand und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu verschaffen. Wird im Rahmen dieser Untersuchung ein Befund objektiv unzutreffend erhoben oder bewertet und erleidet der Auftraggeber hierdurch einen Schaden, kommt ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gegen den beauftragten Tierarzt in Betracht. Voraussetzung ist der Nachweis einer Pflichtverletzung, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Befunderhebung als auch aus einer fehlerhaften Bewertung vorhandener Befunde ergeben kann.

Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen der Erkrankung zum Untersuchungszeitpunkt?

Eine Pflichtverletzung in Form des Nichterkennens eines Krankheitsbefundes setzt notwendig voraus, dass ein entsprechender Befund zum Untersuchungszeitpunkt überhaupt vorhanden und erkennbar war. Wer sich auf eine solche Pflichtverletzung beruft, trägt hierfür die Beweislast. Lässt sich nicht aufklären, ob der fragliche Befund - hier ein isoliertes Knochen- bzw. Knorpelfragment (sog. Chip oder osteochondrosis dissecans, OCd) - bereits zum Untersuchungszeitpunkt vorlag, ist zugunsten des Untersuchenden davon auszugehen, dass der Befund noch nicht bestand. Das Nichterkennen eines zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Befundes stellt keinen Untersuchungsfehler dar.

Für den Nachweis des Vorliegens der Erkrankung bereits im Untersuchungszeitpunkt reicht es nicht aus, dass die Erkrankung zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei diagnostiziert wird. Osteochondrotische Veränderungen können neben einer genetischen Prädisposition auch traumatische Ursachen haben, etwa Stürze, Anstöße oder operative Eingriffe. Allein aus einer später festgestellten Erkrankung lässt sich daher kein zwingender Rückschluss auf deren Vorliegen zu einem erheblich früheren Zeitpunkt ziehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zum Untersuchungszeitpunkt gefertigten Röntgenaufnahmen mit hinreichender Sicherheit eine entsprechende Auffälligkeit - etwa eine isolierte radiologische Verschattung - erkennen lassen.

Für die tatrichterliche Beweiswürdigung können dabei auch tatsächliche Umstände von Bedeutung sein, die gegen eine bereits zum Untersuchungszeitpunkt bestehende Erkrankung sprechen. Hierzu zählt etwa eine über einen längeren Zeitraum ohne klinische Auffälligkeiten erbrachte hohe sportliche Leistung des Tieres sowie ein rascher, mit einer allmählich verlaufenden Fehlentwicklung schwer zu vereinbarender Eintritt akuter Symptome nach dem Untersuchungszeitpunkt.

Welche Anforderungen gelten an die diagnostische Bewertung der Röntgenbilder?

Die Bewertung der im Rahmen der Ankaufsuntersuchung gefertigten Röntgenaufnahmen ist nach dem tierärztlichen Facharztstandard zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht des Untersuchenden zum Zeitpunkt der Befunderhebung; eine erst im Nachhinein gewonnene Kenntnis der weiteren Entwicklung des untersuchten Tieres darf bei der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Eine im Röntgenbild erkennbare Aufhellung der Knochenstruktur, die den Knochen selbst und seine Randkonturen betrifft, ohne dass eine hiervon losgelöste, außerhalb des Skelettbereichs liegende Verschattung erkennbar wird, kann vertretbar als unbedenkliche Strukturrauigkeit interpretiert werden, wenn diese Deutung nach fachlicher Einschätzung mindestens naheliegend ist.

Besteht eine Pflicht zur weiteren Befunderhebung oder zur Empfehlung weiterer Untersuchungen?

Allein der Umstand, dass auf einem im Rahmen der Ankaufsuntersuchung gefertigten Röntgenbild eine Strukturaufhellung im Knochengerüst erkennbar ist, begründet für den untersuchenden Tierarzt keine Verpflichtung zur Erhebung weiterer Befunde, etwa durch zusätzliche Röntgenaufnahmen aus anderen Aufnahmewinkeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gefertigten Aufnahmen den fachlichen Anforderungen und den einschlägigen Empfehlungen für die Durchführung von Ankaufsuntersuchungen entsprechen und die erkennbaren Strukturen trotz geringfügiger technischer Einschränkungen hinreichend auswertbar bleiben.

Der untersuchende Tierarzt ist ferner nicht verpflichtet, dem Auftraggeber über die Mitteilung der erhobenen Befunde und deren fachliche Bewertung hinaus von sich aus die Empfehlung auszusprechen, weitere tierärztliche Untersuchungen durchführen zu lassen. Erteilt der Tierarzt dem Auftraggeber Auskunft über die im Einzelnen erhobenen Befunde, eröffnet er diesem damit die Möglichkeit, bei Bedarf gezielt Rückfragen zu stellen oder eigenständig eine weitergehende Untersuchung zu veranlassen. Eine darüberhinausgehende Beratungs- oder Hinweispflicht besteht nicht, wenn der erhobene Befund nach vertretbarer fachlicher Einschätzung die Eignung des untersuchten Tieres für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht in Frage stellt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass das von ihr erworbene Pferd bereits zum Zeitpunkt der durch den beklagten Tierarzt durchgeführten Ankaufsuntersuchung an einer osteochondrotischen Erkrankung im Bereich des rechten Vorderfußes litt. Der gerichtliche Sachverständige bewertete die zum Untersuchungszeitpunkt gefertigten Röntgenaufnahmen gleichbleibend dahin, dass eine isolierte, vom Knochen losgelöste Verschattung nicht abgebildet war, sondern lediglich eine die Knochenstruktur selbst betreffende Aufhellung. Gegen das Vorliegen der Erkrankung bereits zum Untersuchungszeitpunkt sprach zudem, dass das Tier über mehrere Jahre hinweg ohne erkennbare klinische Beeinträchtigung erfolgreich an Turnieren teilgenommen hatte, während sich wenige Tage nach einem letzten erfolgreichen Turniereinsatz eine akute mittelgradige Lahmheit einstellte. Da der beklagte Tierarzt die von ihm erhobenen Befunde vollständig mitgeteilt und nach vertretbarer fachlicher Einschätzung bewertet hatte, ohne dass hierdurch die Eignung des Pferdes als Sportpferd in Frage gestellt worden wäre, war er auch nicht zur Empfehlung weiterer Untersuchungen verpflichtet.


OLG Naumburg, 22.01.2009 - Az: 1 U 54/08

ECLI:DE:OLGNAUM:2009:0122.1U54.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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