Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die
Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über ein Pferd und den Ersatz von Aufwendungen für das Pferd.
Der Beklagte bot als Privatverkäufer das Pferd, geb. 1998, Warmblutwallach, Schecke, Rasse: Tinker-Knabstrupper-Mix über eine Verkaufsanzeige an. Die Klägerin, die ein Reitpferd für ihre Tochter erwerben wollte, nahm Kontakt mit dem Beklagten auf und besichtigte das Pferd mit ihrer Tochter am 01.05. 2009. Bei diesem Termin ritt die Tochter das Pferd in allen drei Grundgangarten zur Probe. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Auf Nachfrage erklärte der Beklagte sinngemäß, wobei der genaue Wortlaut zwischen den Parteien streitig ist, dass mit dem Pferd alles in Ordnung sei und auch eine Ärztin, die über das Pferd „drübergesehen“ habe, nichts festgestellt habe. Die Parteien schlossen am 08.05.2009 einen Kaufvertrag über das Pferd zu einem Kaufpreis von 2.800,00 Euro.
In dem schriftlichen Kaufvertrag heißt es u.a.: „Es handelt sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Garantie oder Gewährleistung. ….. wurde begutachtet und Probegeritten – gekauft wie gesehen. Eine bestimmte Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB ist nicht vereinbart.“
Die Klägerin nahm noch am selben Tag das Pferd mit, das sich wider Erwarten bei der Klägerin und ihrer Tochter schnell einlebte. Die Tochter unternahm längere Ausritte mit dem Pferd und es wurde auch vor eine Kutsche gespannt. Im September 2009 wurde festgestellt, dass das Tier lahmte. Daraufhin untersuchte am 20.09.2009 eine Tierärztin das Pferd und ließ Röntgenbilder abfertigen. Dabei zeigte sich eine mittelgradige Lahmheit an beiden Vordergliedmaßen und eine damit einhergehende dauerhafte Untauglichkeit des Pferdes als Reitpferd. Am 02.02.2011 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Gericht entschied gegen die Klägerin und entschied:
Die Klägerin hat aus §§ 346, 347, 437 Nr. 2, 323, 280 BGB weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags noch einen Anspruch auf Ersatz der durch das Pferd entstandenen Aufwendungen.
Der Klägerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass das Pferd bei Vertragsschluss am 08.05.2008 einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB aufgewiesen hat bzw. einen verdeckten Mangel hatte. Es ist nicht auszuschließen, dass die Lahmheit des Pferdes sich erst nach Kaufvertragsschluss aufgrund einer Überlastung oder Traumatisierung entwickelt hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass vor dem 20.09.2009 das Krankheitsgeschehen bereits 3 bis 4 Monate habe abgelaufen sein müssen. Er hat es als wahrscheinlich angesehen, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertrages die verursachende Traumatisierung des Kron- bzw. Hufgelenks abgelaufen sei oder abgelaufen gewesen sei. Im Hinblick auf die Zeitabläufe erscheint es aber letztlich auch nicht ganz ausgeschlossen, dass es zu dieser Traumatisierung erst kurz nach Vertragsschluss durch eine Überbelastung gekommen ist, denn zwischen Vertragsschluss und dem 20.09.2009 lagen mehr als 4 Monate. Auch die von der Klägerin vorgelegten Bilder, die eine Konturveränderung zeigen, sind nach der Aussage des Sachverständigen kein zwingendes Anzeichen dafür, dass das Pferd bereits bei Kaufvertragsabschluss gelahmt hat. Zudem hat er anhand von Lichtbildern festgestellt, dass sich die Konturen insbesondere im Bereich des Hufes erst später entwickelt haben. Die Lahmheit des Pferdes führt er aber primär auf eine Veränderung im Bereich der distalen Zehe Huf- und/oder Krongelenk zurück, nicht auf das Fesselgelenk. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist daher nicht zur Gewissheit des Gerichts erwiesen, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang einen Mangel aufgewiesen hat und sich die Lahmheit nicht erst später aufgrund einer Überbelastung oder Traumatisierung entwickelt hat. Dafür, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss am 08.05.2009 vorgelegen hat und nicht erst danach entstanden ist, ist jedoch die Klägerin beweispflichtig. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Privatmann, so dass der Klägerin nicht die Regelung des § 476 BGB zu Gute kommt. Die Klägerin hat nicht widerlegen können, dass der Verkauf des Pferdes für den Beklagten ein einmaliges Privatgeschäft war und es sich damit nicht um einen Verkauf durch einen Unternehmer gehandelt hat.
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