Verkauft ein selbstständiger und umsatzsteuerpflichtiger Reitlehrer und Pferdetrainer ein Pferd, kann er dabei als Unternehmer anzusehen sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch auf
Rückabwicklung des Kaufs des Pferdes, auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Pferdes sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags auf die notwendigen Aufwendungen für das Pferd.
Der zulässige Zahlungsantrag in Höhe von € 500.000,- zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes hat Erfolg:
1. Unstrittig wurde zwischen den Parteien ein entsprechender
Kaufvertrag über das Pferd geschlossen.
2. Dabei haben die Parteien als vereinbarte Beschaffenheit zumindest stillschweigend vereinbart, dass das Pferd keinen Röntgenbefund entsprechend demjenigen, den der Sachverständige Prof. Dr. S. im Bereich des Facettengelenks bei C4/C5 festgestellt hat, haben dürfe.
a) Dies hat der Beklagte in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 so eingeräumt. Das Gericht wertet dies als Parteivortrag (§ 525 Satz 1, § 137 Abs. 4 ZPO). Selbst wenn man diese Erklärung nicht als Parteivortrag ansehen würde, glaubt das Gericht der Richtigkeit der Angaben des Beklagten: Diese Angaben passen ohne weiteres in die übrigen Erklärungen des Beklagten im Termin, Widersprüche haben sich nicht ergeben. Dem Beklagten war darüber hinaus auch als erfahrenem Geschäftsmann ganz offensichtlich bewusst, was sich auch aus seiner diesbezüglich zögerlichen Sprechweise ergab, dass diese Erklärung für ihn negativ zu werten wäre. Das Gericht ist daher insoweit von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten überzeugt.
b) Dies gilt umso mehr, als der Kläger diesen entsprechenden Vortrag des Beklagten bestätigt hat, was versehentlich nicht protokolliert wurde.
3. Der entsprechende auffällige pathologische Befund im Bereich des Facettengelenks C4/C5 lag bereits bei Übergabe des Pferdes an den Kläger vor:
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