Im vorliegenden Fall war ein Pferd für die Therapie verhaltensgestörter Kinder nach vorhergehenden Proberitten und einer
Ankaufsuntersuchung erworben.
Wenige Monate nach dem Kauf wurde tierärztlich jedoch eine Zyste und Anomalien am Gebiss festgestellt. Daraufhin wollte die Käuferin vom Kauf
zurücktreten.
Das Gericht gab der Käuferin Recht und führte hierzu u.a. aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.600 € sowie auf Ersatz ihrer Verwendungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pferdes.
Daneben war die Verpflichtung zur Erstattung notwendiger Verwendungen auf das Pferd seit dem 1. Mai 2011 bis zur Rücknahme auszusprechen.
Das Pferd „N.“ war bei Übergabe
mangelhaft. Da eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, richtete sich die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Ob das Pferd generell zur Durchführung des therapeutischen Reitens geeignet war und ist – wie die Beklagte behauptet – und sich insoweit für die gewöhnliche Verwendung eignet, kann hier dahin gestellt bleiben. Denn das Pferd wies jedenfalls nicht die übliche und von der Klägerin als Käuferin erwartete gesundheitliche Beschaffenheit auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat das Pferd eine Anomalie im Gebiss und ein zystenartiges Gebilde im Bereich der fehlenden Zahnanlage 101 auf, die sich in einer gesteigerten Empfindlichkeit und dauerhaft in erheblich erhöhtem und kostenintensivem Zahnpflegeaufwand niederschlägt.
An diese vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen bestehen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war hier eine Fristsetzung zur Nachbesserung in Form der Ersatzlieferung eines mangelfreien Pferdes nach § 326 Abs. 5 HS. 2 BGB entbehrlich, denn beide Arten der
Nacherfüllung, Nachbesserung und Nachlieferung, § 439 Abs. 1 BGB, sind nicht erfüllbar.
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