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Sklavenbetrieb und Zuhälterfirma: Fristlose Kündigung wegen übler Nachrede gegen den Arbeitgeber

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber öffentlich in einem Internetforum als „Zuhälterfirma“ und „Sklavenbetrieb“, verwirklicht dies den Tatbestand der üblen Nachrede und stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar - auch dann, wenn der Arbeitnehmer anonym auftrat, der Name des Arbeitgebers jedoch erkennbar genannt wurde.

Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung setzt gemäß § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus, der es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Äußert sich ein Arbeitnehmer in einem öffentlichen Internetforum negativ über seinen Arbeitgeber und sind diese Äußerungen als üble Nachrede zu qualifizieren, so ist die Verwirklichung dieses Straftatbestands grundsätzlich geeignet, einen solchen wichtigen Grund zu begründen.

Wann liegt eine üble Nachrede vor?

Maßgeblich für die rechtliche Einordnung als üble Nachrede ist, ob die getätigten Äußerungen beleidigenden und diffamierenden Charakter haben. Bezeichnungen des Arbeitgebers als „unseriös, unwissend, unflexibel und rückständig“ sowie als „Sklavenbetrieb“ oder „Zuhälterfirma“ überschreiten die Grenze zulässiger Kritik und stellen eine üble Nachrede dar. Insbesondere ein Vergleich mit Zuhältern ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien nachhaltig zu zerstören. Die Verwirklichung des Straftatbestands der üblen Nachrede führt regelmäßig zu einer nachteiligen Zerstörung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Vertrauensverhältnisses.


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ArbG Frankfurt/Main, 30.05.2007 - Az: 22 Ca 2474/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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